Generation City
Kostenfalle Nicht alles bezahlen, was gefordert wird

§§ 339 ff., 598, 858 BGB; § 39 StVG; Art. 15 DSGVO; BGH XII ZR 13/19, V ZR 160/14

Forderung vom Privatparkplatz: Halter, Fahrer, nur durchgefahren

Kameras an Supermarkt-, Klinik- und Bahnhofsparkplätzen erfassen Kennzeichen bei Ein- und Ausfahrt. Wer zu lange bleibt, bekommt Post mit einer Vertragsstrafe, oft an den Halter. Nicht jede dieser Forderungen ist berechtigt.

Rechtsstand geprüft: 26. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist

Eine gesetzliche Frist für Ihre Antwort gibt es nicht; die Fristen im Schreiben setzt das Unternehmen selbst. Die Forderung verjährt nach drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Wichtig wird es erst bei einem gerichtlichen Mahnbescheid: Dann haben Sie zwei Wochen für den Widerspruch.

Worum es geht

Wer auf einem privaten Parkplatz zu den ausgeschilderten Bedingungen parkt, schließt mit dem Betreiber einen Vertrag; bei kostenlosen Plätzen sieht der Bundesgerichtshof darin einen Leihvertrag über den Stellplatz. Das „erhöhte Parkentgelt“ auf den Schildern ist kein Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Vertragspartner ist der Fahrer, nicht der Halter. Weil der Betreiber den Fahrer nicht kennt, fragt er beim Kraftfahrt-Bundesamt den Halter ab und schreibt diesem. Der Bundesgerichtshof hat 2019 entschieden: Es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass der Halter gefahren ist, und außergerichtlich muss der Halter den Fahrer nicht nennen. Kommt es aber zum Prozess, reicht ein bloßes Bestreiten nicht mehr: Dann muss der Halter darlegen, wer als Fahrer in Frage kam (Urteil vom 18.12.2019, XII ZR 13/19).

So wehren Sie sich

  • Prüfen Sie zuerst ehrlich: Hat jemand mit dem Auto dort tatsächlich zu lange geparkt? Dann ist die Vertragsstrafe in vereinbarter Höhe meist berechtigt. Zahlen Sie sie, aber keine Kosten für Halterermittlung oder Bearbeitung.
  • Als Halter, der nicht selbst geparkt hat oder es nicht weiß: Widersprechen Sie schriftlich. Sie sind nicht Vertragspartner und müssen außergerichtlich keinen Fahrer nennen. Erklären Sie, dass Sie außergerichtlich nicht zahlen.
  • Nur durchgefahren, gewendet oder an der Schranke gewartet: Die Kameras messen nur Ein- und Ausfahrt und rechnen die Zeit dazwischen als Parkdauer. Nach der Konstruktion des Bundesgerichtshofs entsteht der Vertrag aber durch das Abstellen des Fahrzeugs. Wer nicht geparkt hat, hat nach unserer Auffassung auch keinen Vertrag geschlossen. Ein Urteil, das das ausdrücklich so entschieden hat, haben wir nicht gefunden; manche Betreiber-AGB behaupten einen Vertragsschluss schon durch das Befahren.
  • Den Verstoß muss der Betreiber beweisen, also dass tatsächlich geparkt und die Zeit überschritten wurde. Verlangen Sie die vollständigen Daten: Fotos und Zeitstempel von Ein- und Ausfahrt. Bei mehreren Durchfahrten am selben Tag fällt so schnell auf, dass die Zeit zwischen zwei getrennten Besuchen als eine lange Parkdauer gewertet wurde.
  • Nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO beim Betreiber: welche Fotos und Zeitstempel gespeichert sind, wer die Daten bekommen hat und wie lange sie gespeichert werden.
  • Kosten der Halteranfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt muss der Halter nicht erstatten (BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14). Mahn- und Inkassokosten gibt es erst, wenn Sie in Verzug sind; ohne Mahnung frühestens 30 Tage nach der Zahlungsaufforderung und nur, wenn darauf hingewiesen wurde.
  • Keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne die Folgen zu kennen. Sie verpflichtet Sie bei jedem weiteren Verstoß zu einer hohen Vertragsstrafe.

Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein?

  • Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Üblich sind nach dem ADAC 15 bis 30 Euro, teils 50 bis 60 Euro. Verbraucherzentralen halten starre Pauschalen bei sehr kurzen Überschreitungen, etwa 47 Euro für gut zwei Minuten, für angreifbar. Entschieden ist das nicht.
  • Eine Verbandsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Gebühren für Halterermittlung und Mahnung eines großen Betreibers hat das Landgericht Stuttgart im Februar 2026 teilweise abgewiesen; die Berufung läuft (OLG Stuttgart, 2 U 10/26).

Datenschutz: Was Betreiber dürfen

  • Kennzeichen sind personenbezogene Daten. Betreiber stützen die Kameraerfassung auf ihr berechtigtes Interesse. Sie müssen vor Ort mit einem Schild über die Erfassung, den Verantwortlichen und die Datenschutzhinweise informieren.
  • Die saarländische Datenschutzaufsicht sieht Betreiber und Supermarkt vorläufig als gemeinsam Verantwortliche. Feste Speicherfristen hat eine deutsche Aufsichtsbehörde nach unserer Recherche bisher nicht festgelegt.
  • Ob ein Datenschutzverstoß die Forderung zu Fall bringt, ist gerichtlich nicht geklärt. Die Auskunft ist aber ein gutes Mittel, um an die Beweise zu kommen.

Und die SCHUFA?

  • Nach § 31 BDSG dürfen bestrittene Forderungen ohne Gerichtsurteil grundsätzlich nicht als Zahlungsausfall an Auskunfteien gemeldet werden; ob diese Vorschrift nach einem EuGH-Urteil von 2023 so bestehen bleibt, ist rechtlich offen. In der Praxis melden seriöse Auskunfteien bestrittene Forderungen ohne Titel in der Regel nicht. Ein Widerspruch schützt Sie also auch hier.

Wann es hilft

  • Kostenlose oder bezahlte Kundenparkplätze mit Höchstparkdauer und Kamera oder Kontrolleuren.
  • Schreiben eines Parkplatzbetreibers, Anwalts oder Inkassobüros wegen erhöhten Parkentgelts.

Wann nicht

  • Strafzettel vom Ordnungsamt oder der Polizei auf öffentlichen Straßen. Das ist ein Bußgeldverfahren; siehe Paragrafen-Judo.
  • Abschleppen vom Privatparkplatz: Dafür hat der Bundesgerichtshof 2025 entschieden, dass bei überschrittener Parkzeit sofort abgeschleppt werden darf (V ZR 44/25).

Typische Fehler

  • Am Telefon oder per Mail erzählen, wer gefahren ist.
  • Aus Ärger alles ignorieren, auch einen gerichtlichen Mahnbescheid.
  • Halterermittlungs- und Bearbeitungsgebühren zahlen, nur um Ruhe zu haben.
  • Im Prozess als Halter nur pauschal bestreiten. Dort müssen Sie die möglichen Fahrer nennen.

Wo Sie Hilfe bekommen

Die Verbraucherzentralen beraten zu Parkplatzforderungen und sammeln Beschwerden. Beschwerden über Inkassounternehmen gehen an das Bundesamt für Justiz, Datenschutzbeschwerden an die Landesdatenschutzbehörde am Sitz des Betreibers.

Musterschreiben

Als PDF zum Ausdrucken und als Textdatei zum Bearbeiten. Rot markierte Angaben in eckigen Klammern ersetzen, Unzutreffendes streichen.

Widerspruch gegen eine Parkplatzforderung (als Halter oder bei Durchfahrt)

Nur die zutreffende Variante verwenden und die andere streichen. Keine Angaben zum Fahrer machen. Per Einwurf-Einschreiben oder auf dem vom Betreiber angegebenen elektronischen Weg schicken und den Nachweis aufbewahren.

Text des Musterschreibens anzeigen
[Name des Parkplatzbetreibers oder Inkassobüros]
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Ihre Forderung vom [TT.MM.JJJJ], Ihr Zeichen [Aktenzeichen], Kennzeichen [Kennzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Forderung über [Betrag] Euro wegen angeblicher Überschreitung der Parkzeit auf dem Parkplatz [Ort, Anschrift] am [TT.MM.JJJJ] weise ich zurück.

[Variante Halter:] Ich bin Halter des Fahrzeugs. Einen Vertrag mit Ihnen habe ich nicht geschlossen; dass ich das Fahrzeug an diesem Tag auf dem Parkplatz abgestellt habe, bestreite ich. Eine Haftung des Halters für eine Vertragsstrafe besteht nicht; einen Anscheinsbeweis für die Fahrereigenschaft des Halters gibt es nicht (BGH, Urteil vom 18.12.2019, XII ZR 13/19). Zur Benennung des Fahrers bin ich außergerichtlich nicht verpflichtet.

[Variante Durchfahrt:] Das Fahrzeug wurde auf dem Parkplatz nicht abgestellt. Es hat den Platz lediglich [durchfahren / zum Wenden genutzt / an der Ausfahrt gewartet] [bzw.: Es handelte sich um zwei getrennte Besuche um [Uhrzeit] und [Uhrzeit]]. Ein Vertrag über die Nutzung eines Stellplatzes ist damit nicht zustande gekommen. Bitte legen Sie die vollständigen Aufnahmen und Zeitstempel aller Ein- und Ausfahrten des Fahrzeugs an diesem Tag vor.

Kosten für Halterermittlung, Bearbeitung, Mahnung oder Inkasso erkenne ich nicht an. Die Kosten der Halteranfrage sind nach der Rechtsprechung ohnehin nicht vom Halter zu tragen (BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14).

Ich werde außergerichtlich keine Zahlung leisten. Die Forderung ist bestritten; eine Meldung an Auskunfteien halte ich daher für unzulässig.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]

Datenschutz-Auskunft beim Parkplatzbetreiber

Kann zusammen mit dem Widerspruch oder getrennt verschickt werden. Antwortet der Betreiber nicht, können Sie sich bei der Datenschutzaufsicht des Landes beschweren, in dem er seinen Sitz hat; die Muster für Erinnerung und Beschwerde stehen auf der Datenspur.

Text des Musterschreibens anzeigen
[Name des Parkplatzbetreibers]
– Datenschutzbeauftragte(r) –
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Auskunft nach Art. 15 DSGVO zum Kennzeichen [Kennzeichen], Ihr Zeichen [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich verlange Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung über alle Daten, die Sie zu meiner Person oder zu dem auf mich zugelassenen Fahrzeug mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] verarbeiten.

Insbesondere bitte ich um eine Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) aller Fotos und Datensätze mit Zeitstempel zu jeder Ein- und Ausfahrt sowie um Mitteilung der Zwecke und der Rechtsgrundlage der Verarbeitung, der Empfänger, insbesondere ob und wann Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt abgefragt und an Inkassounternehmen, Anwälte oder Auskunfteien weitergegeben wurden, der Herkunft meiner Halterdaten, der geplanten Speicherdauer sowie der Frage, ob Sie die Kennzeichenerfassung gemeinsam mit einem anderen Verantwortlichen, etwa dem Grundstückseigentümer, betreiben (Art. 26 DSGVO).

Bitte erteilen Sie die Auskunft innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Zu meiner Identifizierung genügen Name, Anschrift und Ihr Aktenzeichen; mit dieser Anschrift haben Sie mich bereits angeschrieben.

Bis zur Klärung bitte ich, die Daten nicht zu löschen, da sie für die Prüfung Ihrer Forderung erheblich sind.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]