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Gemeindeordnungen der Länder

Bundesländer im Überblick

Einwohnerantrag und Bürgerbegehren sind Landesrecht. Die Übersicht nennt die Rechtsgrundlage und die wichtigsten Hürden. Sie ersetzt nicht den Blick ins Gesetz.

Bitte vor dem Sammeln prüfen

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Die Gemeindeordnungen werden regelmäßig geändert, und viele Einzelheiten, etwa Höchstzahlen, Ausschlussthemen und Formvorschriften, sind hier verkürzt dargestellt. Maßgeblich sind die aktuelle Gemeindeordnung und die Hauptsatzung Ihrer Gemeinde. Lassen Sie sich vor einem Bürgerbegehren von der Gemeinde oder der Kommunalaufsicht beraten.

LandEinwohnerantragBürgerbegehrenZustimmungsquorum Bürgerentscheid
Baden-Württemberg§ 20b GemO
3 % (bis 10.000 Einw., max. 200), sonst 1,5 % (max. 2.500); ab 16
§ 21 GemO
7 %, max. 20.000; gegen Ratsbeschluss 3 Monate; Kostendeckungsvorschlag nötig
20 %
BayernArt. 18b GO (Bürgerantrag)
1 % der Einwohner; nur Gemeindebürger
Art. 18a GO
10 % bis 3 % nach Gemeindegröße; keine Frist gegen Ratsbeschlüsse; kein Kostendeckungsvorschlag
20 % / 15 % / 10 %
Berlin (Bezirke)§ 44 BezVG
1.000 Unterschriften; ab 16
§ 45 BezVG
3 % innerhalb von 6 Monaten
10 %
Brandenburg§ 13 BbgKVerf
5 % (Hauptsatzung kann weniger vorsehen); ab 16
§ 15 BbgKVerf
10 %; gegen Ratsbeschluss 8 Wochen; Bauleitplanung ausgeschlossen
25 %
Bremen (Stadt) und BremerhavenBremen: Bürgerantrag an die Bürgerschaft; Beiräte: Einwohnerantrag; Bremerhaven: Stadtverfassung
Bremen: 2.500 Unterschriften, ab 16; Einwohnerantrag an einen Beirat ohne Mindestzahl, ab 14; Bremerhaven: 1 % der Einwohner
Bremerhaven: Stadtverfassung; Stadt Bremen: Volksbegehren nach Landesrecht
Bremerhaven: 5 % der Bürger; in der Stadt Bremen nur über die Volksgesetzgebung
Bremerhaven: bitte Stadtverfassung prüfen
Hamburg (Bezirke)Volkspetition (Art. 29 Verfassung, landesweit)
10.000 Einwohner
§ 32 BezVG
3 % der Wahlberechtigten des Bezirks, über 300.000 Einwohner 2 %; Sammelfrist 6 Monate; Sperrwirkung ab einem Drittel der Unterschriften
kein Quorum; der Senat kann die Sache an sich ziehen
Hessennicht vorgesehen
–
§ 8b HGO
10 % / 5 % / 3 % nach Größe; gegen Ratsbeschluss 8 Wochen; Kostendeckungsvorschlag nötig
25 % / 20 % / 15 %
Mecklenburg-Vorpommern§ 18 KV M-V
5 % oder mind. 2.000; ab 14
§ 20 KV M-V
10 % oder 4.000; gegen Ratsbeschluss 6 Wochen; Kostendeckungsvorschlag nötig
25 %
Niedersachsen§ 31 NKomVG
gestaffelt 5 % bis 2,5 % mit Höchstzahlen; ab 14
§§ 32, 33 NKomVG
10 % / 7,5 % / 5 %; gegen Ratsbeschluss 3 Monate; Bauleitplanung ausgeschlossen
20 %
Nordrhein-Westfalen§ 25 GO
5 % (max. 4.000), kreisfreie Städte 4 % (max. 8.000); ab 14
§ 26 GO
10 % bis 3 %; gegen Ratsbeschluss 6 Wochen bzw. 3 Monate
20 % / 15 % / 10 %
Rheinland-Pfalz§ 17 GemO
2 % (max. 2.000); ab 14
§ 17a GemO
9 % bis 5 %; gegen Ratsbeschluss 4 Monate; Bauleitplanung ausgeschlossen
15 %
Saarland§ 21 KSVG
5 %; ab 16
§ 21a KSVG
15 % (gedeckelt); gegen Ratsbeschluss 2 Monate; Kostendeckungsvorschlag nötig
30 %
Sachsen§§ 22, 23 SächsGemO
5 %; ab 16
§§ 24, 25 SächsGemO
5 %; gegen Ratsbeschluss 3 Monate; Kostendeckungsvorschlag nötig
25 % (Hauptsatzung kreisfreier Städte bis 15 %)
Sachsen-Anhalt§ 25 KVG LSA
3 % (gedeckelt); ab 14
§§ 26, 27 KVG LSA
10 % (gedeckelt); gegen Ratsbeschluss 2 Monate; Bauleitplanung ausgeschlossen
20 %
Schleswig-Holstein§ 16f GO
gestaffelt 5 % bis 2 %; ab 14
§ 16g GO
10 / 8 / 5 %, bei Bauleitplanung höher; gegen Ratsbeschluss 3 Monate
20 / 16 / 10 %
Thüringen§ 7 ThürEBBG
1 %, max. 300; ab 14
ThürEBBG
7 %, max. 7.000, in 4 Monaten; gegen Ratsbeschluss 4 Wochen
20 % / 15 % / 10 %

Prozentangaben beziehen sich auf Einwohner bzw. Stimmberechtigte der Gemeinde. Das Zustimmungsquorum ist der Anteil der Stimmberechtigten, den die Ja-Mehrheit mindestens erreichen muss; gestaffelte Werte gelten nach Gemeindegröße.