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Zustellung · Bekanntgabe · Fristende

Fristenrechner

Die meisten Rechte gehen nicht verloren, weil man im Unrecht ist, sondern weil die Frist abgelaufen ist. Hier berechnen Sie, bis wann Ihr Schreiben eingegangen sein muss.

Das Datum ist Bei einfachen Briefen gilt der Bescheid seit 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 2 SGB X). Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich im Steuerrecht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den nächsten Werktag; im allgemeinen Verwaltungsrecht sehen das viele Verwaltungsgerichte anders. Der Rechner verschiebt den Tag deshalb nicht und zeigt immer das sichere, frühere Fristende.

Wählen Sie die Frist und geben Sie ein Datum ein.

So werden Fristen berechnet

  • Der Tag der Zustellung oder Bekanntgabe zählt nicht mit. Eine Frist nach Wochen endet am gleichen Wochentag, eine Frist nach Monaten am gleichen Kalendertag; gibt es diesen Tag nicht, am Monatsletzten.
  • Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie bis zum Ende des nächsten Werktags. Der Rechner berücksichtigt bundesweite Feiertage, nicht aber Feiertage einzelner Länder.
  • Entscheidend ist der Eingang bei der Behörde oder dem Gericht, nicht das Absenden. Ein Fax mit Sendebericht oder der Einwurf in den Briefkasten der Behörde am letzten Tag wahrt die Frist.
  • Im Zweifel früher handeln. Der Rechner ist eine Hilfe, maßgeblich sind die Rechtsbehelfsbelehrung und die tatsächlichen Daten.

Die wichtigsten Fristen

  • Einspruch gegen Bußgeldbescheid2 Wochenab Zustellung§ 67 OWiG
  • Einspruch gegen Strafbefehl2 Wochenab Zustellung§ 410 StPO
  • Widerspruch gegen Mahnbescheid2 Wochenab Zustellung§ 694 ZPO
  • Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid2 Wochenab Zustellung§§ 700, 339 ZPO
  • Widerspruch gegen Verwaltungsakt1 Monatab Bekanntgabe§ 70 VwGO
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht1 Monatab Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. Bekanntgabe§ 74 VwGO
  • Widerspruch Sozialleistungen1 Monatab Bekanntgabe§ 84 SGG
  • Einspruch gegen Steuerbescheid1 Monatab Bekanntgabe§ 355 AO
  • Fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung1 Jahrab Bekanntgabe bzw. Zustellung§ 58 Abs. 2 VwGO, § 356 Abs. 2 AO
  • Wiedereinsetzung Bußgeld und Strafsachen1 Wocheab Wegfall des Hindernisses§§ 44, 45 StPO, § 52 OWiG
  • Wiedereinsetzung Verwaltung2 Wochenab Wegfall des Hindernisses§ 32 VwVfG, § 60 VwGO
  • Wiedereinsetzung Finanzamt1 Monatab Wegfall des Hindernisses§ 110 AO