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Paragrafen-Judo Der mündige Bürger

§§ 1, 7, 10 IFG (Bund) und Landesgesetze

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Unterlagen und Auskünfte von Behörden, auch ohne eigenes Verfahren und ohne Begründung.

Rechtsstand geprüft: 15. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist

Die Behörde soll innerhalb eines Monats antworten (§ 7 Abs. 5 IFG Bund).

Worum es geht

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hat jeder gegenüber Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ohne Begründung. Fast alle Länder haben eigene Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetze für ihre Landes- und Kommunalbehörden. Bayern und Niedersachsen haben bislang kein allgemeines Gesetz dieser Art.

Der Hebel

  • Sie müssen kein rechtliches Interesse darlegen. Es genügt der Wunsch nach Information.
  • Einfache Auskünfte sind gebührenfrei. Für aufwendigere Anfragen können Gebühren anfallen, beim Bund höchstens 500 Euro. Bitten Sie im Antrag um vorherige Mitteilung, wenn Kosten entstehen.
  • In Bayern gibt es nur ein begrenztes Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG, für das ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen ist, sowie in manchen Gemeinden eigene Informationsfreiheitssatzungen. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.

Wann es greift

  • Sie möchten wissen, wie eine Behörde arbeitet, entschieden hat oder Geld ausgibt, etwa Verträge, Gutachten, Weisungen oder Statistiken.

Wann nicht

  • Laufende Ermittlungen, Sicherheitsbelange, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten Dritter sind regelmäßig ausgenommen.
  • Für eigene Daten ist Art. 15 DSGVO der bessere Weg, für Umweltdaten das Umweltinformationsgesetz.

Typische Fehler

  • Zu allgemein fragen. Je genauer Sie die Unterlagen bezeichnen, desto schneller und günstiger die Antwort.

Das Musterschreiben

Als PDF zum Ausdrucken und als Textdatei zum Bearbeiten. Rot markierte Angaben in eckigen Klammern ersetzen, Unzutreffendes streichen.

Antrag auf Informationszugang

Bundesbehörden: IFG des Bundes. Landes- und Kommunalbehörden: Gesetz Ihres Landes; in Bayern Art. 39 BayDSG oder die Satzung Ihrer Gemeinde.

Vollständigen Text anzeigen
[Name der Behörde]
[Abteilung / Sachgebiet]
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) [bei Landesbehörden: nach dem Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz des Landes] Zugang zu folgenden Informationen: [möglichst genaue Bezeichnung, z. B. der Vertrag mit ... vom ..., das Gutachten zu ..., die Weisung zu ...].

Ich bitte um Übersendung von Kopien, bevorzugt elektronisch. Sollte der Zugang nur teilweise gewährt werden können, bitte ich um Herausgabe der übrigen Teile, gegebenenfalls unter Schwärzung der geschützten Angaben.

Sollten für die Bearbeitung Gebühren oder Auslagen anfallen, bitte ich vorab um Mitteilung der voraussichtlichen Höhe. Nach § 7 Abs. 5 IFG soll der Zugang innerhalb eines Monats gewährt werden; im Fall einer Ablehnung bitte ich um einen begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]