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Anspruchsdenken Holen, was Ihnen zusteht

§§ 38, 141, 148, 155, 159 SGB III

Arbeitsuchend melden: drei Monate vorher

Wer zu spät zur Arbeitsagentur geht, verliert eine Woche Arbeitslosengeld, endgültig. Die Meldung ist einfach und auch online möglich.

Rechtsstand geprüft: 26. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist und Rückwirkung

Arbeitsuchend melden spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses (nicht bei betrieblicher Ausbildung); erfahren Sie später davon, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen.

Worum es geht

Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, auf die Sie nach mindestens zwölf Monaten Beschäftigung in den letzten 30 Monaten Anspruch haben. Ein Teil davon geht verloren, wenn Sie die Meldepflichten versäumen: Bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein, und die Anspruchsdauer verkürzt sich entsprechend.

So holen Sie es sich

  • Melden Sie sich arbeitsuchend, sobald Sie wissen, dass das Arbeitsverhältnis endet, auch bei befristeten Verträgen. Das geht online, telefonisch oder persönlich.
  • Melden Sie sich zusätzlich arbeitslos, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, persönlich oder online mit sicherer Identifizierung. Frühestens geht das drei Monate vorher.
  • Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne die Folgen zu kennen. Bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
  • Neben dem Arbeitslosengeld dürfen Sie bis 165 Euro netto im Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen (§ 155 SGB III). Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden pro Woche bleiben, sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos (§ 138 Abs. 3 SGB III), und Sie müssen die Tätigkeit der Arbeitsagentur vorher melden.

Wer Anspruch hat

  • Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, egal aus welchem Grund.
  • Sie waren in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt.

Wer nicht

  • Sie wechseln nahtlos in eine neue Beschäftigung.
  • Sie haben die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.

Typische Fehler

  • Abwarten, ob sich bis zum Vertragsende noch etwas ergibt.
  • Glauben, eine Kündigungsschutzklage ersetze die Meldung.
  • Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung verwechseln; beide sind nötig.

Wo Sie kostenlos Hilfe bekommen

Vor einem Aufhebungsvertrag oder bei einer Kündigung lohnt anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht oder bei der Gewerkschaft. Bei kleinem Einkommen gibt es Beratungshilfe.