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Datenspur Musterschreiben für Ihr Auskunftsrecht

Datenspur · Anleitung · Stand 02.11.2026

Kraftfahrt-Bundesamt: Wer hat Ihre Daten abgerufen?

Polizei, Bußgeldstellen, Versicherer und auf Antrag sogar private Parkplatzbetreiber erhalten Daten aus den Registern in Flensburg. Jede Übermittlung wird aufgezeichnet, aber nicht lange aufbewahrt. So erfahren Sie, was über Sie gespeichert ist und wer es abgefragt hat.

Was in Flensburg gespeichert ist

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt mehrere zentrale Register. Für Privatleute zählen vor allem drei.

  • Zentrales Fahrzeugregister

    Alle Fahrzeuge, die auf Sie zugelassen sind oder waren, mit Halterdaten. Daraus erhalten Behörden, Versicherer und bei berechtigtem Interesse auch Private, etwa Parkplatzbetreiber, Auskunft über den Halter (§§ 35, 39 StVG).

  • Fahreignungsregister

    Die „Punkte in Flensburg“: Eintragungen zu Verkehrsverstößen und Straftaten im Straßenverkehr samt Tilgungsfristen.

  • Zentrales Fahrerlaubnisregister

    Ihre Fahrerlaubnisse, Klassen, Auflagen und Führerscheindaten.

Daneben führt das Amt weitere Register, etwa zur Qualifikation von Berufskraftfahrern. Für die meisten Menschen spielen sie keine Rolle.

Was Sie verlangen dürfen

Grundlage ist Art. 15 DSGVO. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in vier Urteilen geklärt, wie weit das Recht reicht.

Darf ich erfahren, wer meine Daten bekommen hat?

Ja. Die Empfänger sind grundsätzlich konkret zu benennen, nicht nur als Kategorie. Kategorien genügen nur, wenn sich die Empfänger nicht feststellen lassen oder der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist (Urteil vom 12.01.2023, C-154/21).

Gehören die Protokolle der Abfragen dazu?

Ja. Protokolle über Abfragen der eigenen Daten fallen unter das Auskunftsrecht. Zeitpunkt und Zweck der Abfragen sind mitzuteilen, die Namen einzelner Sachbearbeiter in der Regel nicht (Urteil vom 22.06.2023, C-579/21).

Muss ich begründen, warum ich frage?

Nein. Die Auskunft und die erste Kopie gibt es ohne Begründung und kostenlos (Urteil vom 26.10.2023, C-307/22; Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO).

Was genau bekomme ich als Kopie?

Eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe aller Daten, wenn nötig auch als Auszug aus den Dateien, in denen sie stehen (Urteil vom 04.05.2023, C-487/21).

Warum Sie sich beeilen sollten

Die Aufzeichnungen über Übermittlungen werden nach kurzer Zeit vernichtet. Wer zu spät fragt, bekommt nur noch die Antwort, dass nichts mehr da ist.

  • Übermittlungen auf Ersuchen

    Das KBA hält fest, welche Daten wann an welchen Empfänger zu welchem angegebenen Zweck gingen. Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderhalbjahres zu löschen, das auf das Halbjahr der Übermittlung folgt (§ 35 Abs. 6 StVG). Eine Halterauskunft vom März 2026 ist also spätestens Ende Dezember 2026 weg, eine vom September 2026 Ende Juni 2027.

  • Automatisierte Abrufe

    Polizei und andere Behörden rufen Daten oft direkt im automatisierten Verfahren ab. Diese Protokolle sind nach sechs Monaten zu löschen (§ 36 Abs. 6 StVG).

  • Die Lösung: Sperre beantragen

    Beantragen Sie mit Ihrer Anfrage, die Protokolle nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c DSGVO nicht zu löschen, solange über die Auskunft entschieden wird. Unserem eigenen Antrag hat das KBA entsprochen. Unser Muster enthält diesen Antrag bereits.

So gehen Sie vor

Ein Brief genügt. Rechnen Sie mit etwa einem Monat bis zur Antwort.

  1. Muster herunterladen

    Unser Musterschreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt fragt nach allen drei Registern, nach den Empfängern und Protokollen und beantragt die Sperre der Protokolle.

  2. Angaben ergänzen

    Name, Anschrift, Geburtsdatum und gegebenenfalls eine frühere Anschrift, damit das Amt Sie eindeutig zuordnen kann. Unterschreiben Sie den Brief eigenhändig.

  3. Identität nachweisen, wo es verlangt wird

    Für die Auskunft aus dem Fahreignungsregister schreibt § 30 Abs. 8 StVG einen Identitätsnachweis vor. Eine Ausweiskopie dürfen Sie dafür schwärzen, bis auf Name, Geburtsdatum, Anschrift und Gültigkeit. Alternativ bietet das KBA Online-Selbstauskünfte mit der Online-Ausweisfunktion an. Für die übrigen Register verlangt das Gesetz keinen Ausweis von vornherein.

  4. Abschicken und Datum notieren

    Anschrift: Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Das Amt muss binnen eines Monats antworten und kann die Frist in schwierigen Fällen um zwei Monate verlängern, muss das aber mitteilen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Den Termin berechnet unser Fristenrechner.

Wenn das KBA die Protokolle verweigert

So ist es uns ergangen. Das Amt beruft sich auf die Zweckbindung der Aufzeichnungen. Die Gegenargumente:

  • Die Zweckbindung

    Nach § 35 Abs. 6 StVG dürfen die Aufzeichnungen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden. Genau dazu dient das Auskunftsrecht: Es soll der betroffenen Person ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu prüfen. Ob ein Abruf unzulässig war, lässt sich nur beurteilen, wenn man weiß, dass es ihn gab.

  • Keine ausdrückliche Beschränkung

    Art. 23 DSGVO erlaubt Beschränkungen des Auskunftsrechts nur durch eine Rechtsvorschrift mit bestimmten Mindestinhalten. Die Übermittlungsvorschriften des StVG regeln, wer Daten bekommen darf, nicht, was der Betroffene erfahren darf. § 36 Abs. 6 StVG sieht sogar ausdrücklich vor, dass Protokolle zur Unterrichtung Betroffener über bestimmte Übermittlungen ins EU-Ausland genutzt werden dürfen.

  • Laufende Ermittlungen

    Ein berechtigter Grund kann der Schutz laufender Ermittlungen sein. Dann muss das Amt aber diese Abrufe zurückhalten und das begründen, nicht pauschal alle. Verlangen Sie für jede verweigerte Angabe die konkrete Vorschrift.

  • Die nächsten Schritte

    Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen, die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie sich bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschweren oder vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Quellen: EuGH, Urteile C-154/21, C-487/21, C-579/21 und C-307/22 (curia.europa.eu); Straßenverkehrsgesetz §§ 30, 35, 36, 39 in der Fassung vom 25.09.2026 (gesetze-im-internet.de); Bundesministerium für Verkehr, Online-Selbstauskünfte aus den KBA-Registern. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.