03.11.2026 · Gesetzes-Check
Recht auf Reparatur: Ein Jahr mehr Gewährleistung, aber wofür?
Seit dem 31. Juli 2026 verlängert eine Reparatur die Gewährleistung um zwölf Monate. Ob das für die ganze Sache gilt oder nur für den reparierten Mangel, sagt das Gesetz nicht. Für Händler teurer Produkte ist das ein erhebliches Risiko.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 gilt seit dem 31. Juli 2026 eine neue Regel im Kaufrecht: Wählt der Käufer bei einem Mangel die Reparatur statt einer neuen Sache, verlängert sich die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).
Die Idee ist gut, denn sie soll Reparieren attraktiver machen als Wegwerfen. Offen bleibt aber, wie weit die Verlängerung reicht. Gilt sie für die ganze Sache, verlängert beim Reisemobil für 90.000 Euro schon eine getauschte Schubladenschiene für 27 Euro die Haftung für Motor, Aufbau und Elektrik um ein Jahr. Das setzt Händlern einen Anreiz, kleine Mängel gerade nicht zu reparieren.
Unser Gesetzes-Check erklärt die Regel in zwei Minuten, stellt drei Kritikpunkte und die Argumente für das Gesetz gegenüber und fordert eine Klarstellung: Die Verlängerung soll nur für den reparierten Mangel gelten.
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