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Gesetzes-Check Was wirklich drinsteht

Gesetzes-Check · Stand 03.11.2026

Recht auf Reparatur: Ein Jahr mehr Gewährleistung, aber wofür?

Seit dem 31. Juli 2026 verlängert sich die Gewährleistung um ein Jahr, wenn ein Mangel repariert statt durch eine neue Sache ersetzt wird. Die Idee ist gut. Das Gesetz lässt aber offen, ob die Verlängerung für die ganze Sache gilt oder nur für den reparierten Mangel, und trifft Händler teurer Produkte damit hart.

Verfahrensstand: In Kraft seit 31.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212); ob die Verlängerung die ganze Kaufsache oder nur den reparierten Mangel erfasst, ist ungeklärt, Urteile gibt es noch nicht

In zwei Minuten erklärt

Wer als Verbraucher eine mangelhafte Sache kauft, kann Nacherfüllung verlangen: entweder Reparatur, juristisch Nachbesserung, oder eine neue Sache, juristisch Nachlieferung. Neu ist seit dem 31. Juli 2026 § 475e Abs. 5 BGB. Wird repariert, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.

Bei Neuware werden so aus zwei Jahren drei, bei Gebrauchtware mit wirksam auf ein Jahr verkürzter Frist aus einem Jahr zwei. Über das Wahlrecht und die Verlängerung muss der Verkäufer vor der Nacherfüllung informieren. Die Regel setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren um und soll Reparieren attraktiver machen als Wegwerfen.

Offen ist eine Kernfrage: Gilt das zusätzliche Jahr für die ganze Sache oder nur für den reparierten Mangel? Beim Toaster ist das egal, beim Reisemobil für 90.000 Euro nicht.

Was im Gesetz steht

Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich nach § 475e Abs. 5 BGB die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate. Die Begründung im Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/5923 vom 13.05.2026) wiederholt im Wesentlichen den Wortlaut und sagt nicht, wie weit die Verlängerung reicht.

Daneben enthält das Gesetz Pflichten für Hersteller, Ersatzteile und Reparaturen anzubieten. Diese gelten aber nur für Produktgruppen, die die EU ausdrücklich festlegt, etwa Waschmaschinen oder Smartphones. Fahrzeuge gehören nicht dazu.

Wie abgestimmt wurde

Der Bundestag hat das Gesetz am 25. Juni 2026 in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen (Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/6693). Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen AfD, Die Linke und ein Abgeordneter der Union. Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juli 2026 gebilligt, verkündet wurde es am 22. Juli 2026.

Kritikpunkt 1: Wofür gilt die Verlängerung?

Das Gesetz sagt nicht, ob sich die Frist für die gesamte Kaufsache verlängert oder nur für den reparierten Mangel. Der Wortlaut „Ansprüche wegen eines Mangels“ lässt beide Lesarten zu. Fachbeiträge legen die Vorschrift unterschiedlich aus, Urteile gibt es noch nicht. Für Händler und Käufer heißt das: Niemand weiß sicher, wie lange gehaftet wird und wie lange Ansprüche bestehen. Eine so grundlegende Frage hätte der Gesetzgeber selbst beantworten müssen, statt sie auf Jahre den Gerichten zu überlassen.

Kritikpunkt 2: Kleine Reparatur, große Wirkung

Folgt man der weiten Lesart, verlängert schon eine Kleinigkeit die Haftung für das ganze Produkt. Beim Reisemobil für 80.000 bis 90.000 Euro genügt eine getauschte Schubladenschiene für 27 Euro, und der Händler haftet ein weiteres Jahr für Motor, Aufbau und Elektrik. Zwischen Anlass und Folge besteht kein vernünftiges Verhältnis mehr. Beim Toaster mag das gleichgültig sein, bei hochpreisigen, komplexen Produkten ist es ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, das vor allem kleine und mittlere Betriebe trifft.

Kritikpunkt 3: Ein Anreiz gegen das Reparieren

Das Gesetz soll Reparaturen fördern. Händlern setzt es aber einen Anreiz, kleine Mängel lieber nicht als Gewährleistungsfall zu behandeln oder anders auszuweichen, um die Verlängerung zu vermeiden. Gerade bei geringfügigen Mängeln, wo eine schnelle Reparatur allen am meisten nützt, wird sie so für den Händler am teuersten. Das widerspricht dem eigenen Ziel der Regel.

Was für das Gesetz spricht

  • Die Vorgabe kommt aus Brüssel. Die Richtlinie verlangt die Verlängerung, Deutschland hatte bei der Umsetzung wenig Spielraum.
  • Für Verbraucher ist die Regel ein echter Gewinn. Wer eine Reparatur akzeptiert, trägt das Risiko, dass sie nicht hält, und bekommt dafür mehr Schutz.
  • Weniger Austausch bedeutet weniger Müll und weniger Ressourcenverbrauch.

Wer kritisiert, muss deshalb vor allem eine Klarstellung fordern, nicht die Abschaffung.

Unsere Forderung

Der Gesetzgeber soll klarstellen, dass sich die Verlängerung nur auf den reparierten Mangel und das reparierte Bauteil bezieht. Das wahrt das Ziel der Richtlinie, schützt Verbraucher bei der eigentlichen Reparatur und beendet die Rechtsunsicherheit für Händler und Werkstätten. Wir schreiben dazu Abgeordnete an und berichten, was zurückkommt.

Was Sie tun können

  • Als Käufer: Wird bei Ihnen ein Mangel repariert, notieren Sie das Datum und lassen Sie sich die Reparatur schriftlich bestätigen. Bewahren Sie Kaufvertrag und Reparaturbeleg zusammen auf und fragen Sie, wie der Händler die Fristverlängerung handhabt.
  • Als Händler oder Werkstatt: Dokumentieren Sie bei jeder Nacherfüllung genau, welcher Mangel an welchem Bauteil behoben wurde, und informieren Sie den Kunden vorher über Wahlrecht und Verlängerung.
  • Ihre Meinung den Abgeordneten Ihres Wahlkreises mitteilen. Ein Muster gibt es bei Mitreden.

Quellen

Stand 03.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtliche Hinweise