Generation City
Anspruchsdenken Holen, was Ihnen zusteht

§§ 4 Abs. 5 Nr. 6c, 9, 9a, 33b EStG

Pauschbeträge, die oft vergessen werden

Pendlerpauschale, Homeoffice, Behinderung, Pflege eines Angehörigen: Feste Beträge, die das Finanzamt nur berücksichtigt, wenn Sie sie angeben.

Rechtsstand geprüft: 26. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist und Rückwirkung

Geltend machen mit der Steuererklärung. Bei freiwilliger Abgabe bis vier Jahre rückwirkend. Den Behinderten-Pauschbetrag können Sie auch über die Lohnsteuerabzugsmerkmale schon im laufenden Jahr berücksichtigen lassen.

Worum es geht

Einige Steuervergünstigungen sind feste Pauschalen. Sie brauchen keine Einzelbelege für die Kosten, nur den Nachweis der Voraussetzung. Gerade der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige wird häufig übersehen.

So holen Sie es sich

  • Entfernungspauschale: Seit 2026 gelten 38 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte, ab dem ersten Kilometer, höchstens 4.500 Euro im Jahr, mit eigenem Auto auch mehr.
  • Homeoffice-Pauschale: 6 Euro für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten, höchstens 1.260 Euro im Jahr.
  • Behinderten-Pauschbetrag: von 384 Euro bei einem Grad der Behinderung von 20 bis 2.840 Euro bei 100, und 7.400 Euro bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl.
  • Pflege-Pauschbetrag: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5, wenn Sie einen Angehörigen unentgeltlich in seiner oder Ihrer Wohnung pflegen. Anzugeben ist die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro werden automatisch abgezogen; was darüber hinausgeht, müssen Sie einzeln nachweisen.

Wer Anspruch hat

  • Sie erfüllen die jeweilige Voraussetzung: Arbeitsweg, Arbeit zu Hause, festgestellter Grad der Behinderung oder Pflege eines Angehörigen mit Pflegegrad ab 2.
  • Für den Pflege-Pauschbetrag: Sie erhalten für die Pflege keine Einnahmen; das an Eltern eines behinderten Kindes weitergeleitete Pflegegeld ist unschädlich.

Wer nicht

  • Für die Pflege wird Ihnen das Pflegegeld als Vergütung weitergegeben; dann entfällt der Pflege-Pauschbetrag in der Regel.
  • Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag aufgeteilt.

Typische Fehler

  • Den Pflege-Pauschbetrag nicht kennen.
  • Den Behinderten-Pauschbetrag erst Jahre später geltend machen, obwohl die Feststellung auf Antrag auch rückwirkend erfolgen kann; noch offene Steuerbescheide lassen sich dann ändern.
  • Bei der Entfernungspauschale Umwege statt der kürzesten Straßenverbindung angeben.

Wo Sie kostenlos Hilfe bekommen

Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater helfen bei der Erklärung.