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Paragrafen-Judo Der mündige Bürger

§ 80 Abs. 2, 4, 5 und 6 VwGO

Aussetzung der Vollziehung

Bei Gebühren, Abgaben und sofort vollziehbaren Bescheiden müssen Sie erst einmal zahlen, außer Sie beantragen die Aussetzung.

Rechtsstand geprüft: 15. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist

Keine eigene Frist; zusammen mit oder nach dem Widerspruch stellen, möglichst vor Fälligkeit.

Worum es geht

Normalerweise stoppt ein Widerspruch den Bescheid. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, also etwa Gebühren, Beiträgen und Kosten, gilt das nicht: Sie müssen zahlen, obwohl Sie widersprochen haben. Gleiches gilt, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bitten Sie die Behörde, bis zur Entscheidung nichts zu vollstrecken.

Der Hebel

  • Bei Abgaben und Kosten soll die Behörde aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Zahlung eine unbillige Härte wäre (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
  • Lehnt die Behörde ab oder entscheidet sie nicht in angemessener Zeit, können Sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung (bei Abgaben) bzw. die Wiederherstellung (bei angeordneter sofortiger Vollziehung) der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Nur bei Abgaben und Kosten müssen Sie vorher bei der Behörde einen Antrag gestellt haben (§ 80 Abs. 6 VwGO).

Wann es greift

  • Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbescheide, gegen die Sie Widerspruch eingelegt haben.
  • Bescheide mit Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Wann nicht

  • Steuerbescheide des Finanzamts: dort gilt § 361 AO, siehe Werkzeug Steuerbescheid.
  • Bescheide, gegen die ein Widerspruch ohnehin aufschiebende Wirkung hat. Dann ist kein Antrag nötig.

Typische Fehler

  • Nur Widerspruch einlegen und davon ausgehen, dass nicht vollstreckt wird. Bei Abgaben läuft die Vollstreckung weiter.
  • Wird der Widerspruch später zurückgewiesen, kann der Betrag samt Säumniszuschlägen fällig werden. Ausgesetzte Beträge rechtzeitig zurücklegen.

Das Musterschreiben

Als PDF zum Ausdrucken und als Textdatei zum Bearbeiten. Rot markierte Angaben in eckigen Klammern ersetzen, Unzutreffendes streichen.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Lehnt die Behörde ab, ist der Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. Dort fallen Gerichtskosten an.

Vollständigen Text anzeigen
[Name der Behörde]
[Abteilung / Sachgebiet]
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Bescheid vom [TT.MM.JJJJ], [Aktenzeichen / Kassenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom [TT.MM.JJJJ], [Aktenzeichen / Kassenzeichen], habe ich mit Schreiben vom [TT.MM.JJJJ] Widerspruch eingelegt [oder: lege ich hiermit Widerspruch ein].

Ich beantrage, die Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen.

An der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen ernstliche Zweifel, weil [kurz die wichtigsten Gründe, z. B. fehlende Begründung, falsche Berechnungsgrundlage, Zuständigkeit]. [Optional: Die sofortige Zahlung wäre für mich zudem eine unbillige Härte, weil ...]

Ich bitte, bis zur Entscheidung über diesen Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, und um schriftliche Mitteilung Ihrer Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]