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Paragrafen-Judo Der mündige Bürger

§§ 28, 37, 39, 40, 45, 46 VwVfG

Bescheid auf Formfehler prüfen

Begründung, Anhörung, Bestimmtheit, Zuständigkeit: Viele Bescheide haben handwerkliche Mängel.

Rechtsstand geprüft: 15. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist

Rügen Sie Mängel im Widerspruch oder in der Klage, also innerhalb der Rechtsbehelfsfrist.

Worum es geht

Ein Verwaltungsakt muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Er muss hinreichend bestimmt sein, schriftlich begründet werden, Sie müssen vorher angehört worden sein, und die Behörde muss zuständig sein. Bei Ermessensentscheidungen muss erkennbar sein, dass sie ihr Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Fehler in diesen Punkten machen einen Bescheid angreifbar.

Der Hebel

  • Fehlende Begründung (§ 39 VwVfG): Die Behörde muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, bei Ermessen auch die Gesichtspunkte ihrer Abwägung.
  • Fehlende Anhörung (§ 28 VwVfG): Vor einem belastenden Bescheid muss Ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
  • Mangelnde Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG): Aus dem Bescheid muss klar hervorgehen, was von Ihnen verlangt wird.
  • Ermessensfehler (§ 40 VwVfG): Hat die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt, sachfremde Erwägungen angestellt oder die Grenzen überschritten, ist der Bescheid rechtswidrig.

Wann es greift

  • Die Begründung erschöpft sich in Textbausteinen oder fehlt ganz.
  • Sie wurden vor dem Bescheid nicht angehört.
  • Die Behörde behauptet eine gebundene Entscheidung, obwohl das Gesetz ihr Ermessen einräumt.

Wann nicht

  • Begründung und Anhörung können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG, § 41 Abs. 2 SGB X). Der Formfehler verschafft dann vor allem Zeit und Kostenvorteile, nicht automatisch den Sieg.
  • Ist offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann allein deswegen keine Aufhebung verlangt werden (§ 46 VwVfG).

Typische Fehler

  • Nur Formfehler rügen und inhaltlich nichts vortragen. Kombinieren Sie beides.
  • Formfehler erst im Gerichtsverfahren nennen. Je früher, desto eher korrigiert die Behörde selbst.

Das Musterschreiben

Als PDF zum Ausdrucken und als Textdatei zum Bearbeiten. Rot markierte Angaben in eckigen Klammern ersetzen, Unzutreffendes streichen.

Widerspruchsbegründung mit Formfehlerrüge

Streichen Sie, was nicht zutrifft. Bei Sozialleistungen lauten die Vorschriften § 35 (Begründung), § 24 (Anhörung), § 33 (Bestimmtheit) und § 63 (Kosten) SGB X sowie § 39 SGB I (Ermessen).

Vollständigen Text anzeigen
[Name der Behörde]
[Abteilung / Sachgebiet]
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Begründung meines Widerspruchs vom [TT.MM.JJJJ] gegen den Bescheid vom [TT.MM.JJJJ], [Aktenzeichen / Kassenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meinem Widerspruch vom [TT.MM.JJJJ] trage ich nach [erfolgter Akteneinsicht] wie folgt vor. Nicht zutreffende Absätze habe ich gestrichen.

Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig. Er enthält keine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genügende Begründung. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, sind nicht mitgeteilt; [bei Ermessen: ebenso wenig die Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist].

Vor Erlass des Bescheids bin ich entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört worden.

Der Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, weil [z. B. unklar bleibt, welche Maßnahme bis wann verlangt wird / die Berechnung des Betrags nicht nachvollziehbar ist].

Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt [oder: fehlerhaft ausgeübt, weil ...]. Damit liegt ein Ermessensfehler nach § 40 VwVfG vor.

In der Sache ist der Bescheid zudem unrichtig, weil [inhaltliche Gründe].

Ich beantrage, den Bescheid aufzuheben, und gemäß § 80 VwVfG die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären [falls ein Anwalt beauftragt ist].

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]