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16.10.2026 · Mitreden

Großprojekte: neue Frist und Form für Einwendungen

Seit dem 29. Juli 2026 gilt bei Planfeststellungen eine Einwendungsfrist von bis zu sechs Wochen ab Beginn der Auslegung, grundsätzlich nur noch elektronisch.

Straßen, Bahnstrecken, Stromleitungen und andere große Infrastrukturvorhaben werden in einem Planfeststellungsverfahren genehmigt. Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz hat dieses Verfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz neu geregelt; die Änderungen gelten seit dem 29. Juli 2026.

Einwendungen können jetzt bis zu sechs Wochen ab Beginn der Auslegung erhoben werden (§ 73 Abs. 2 VwVfG). Bisher galt: bis zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegung. Verspätete Einwendungen sind im Verfahren ausgeschlossen.

Neu ist auch die Form. Einwendungen sind grundsätzlich elektronisch auf dem Weg zu erheben, den die Bekanntmachung nennt, etwa über ein Beteiligungsportal. Wem das nicht zumutbar ist, muss rechtzeitig vor Fristablauf bei der Behörde einen anderen Weg verlangen. Ein einfacher Brief ohne diese Absprache kann unwirksam sein. Ein Erörterungstermin findet nur noch statt, wenn die Einwendungen Anlass dazu geben.

Für Verfahren, die schon vorher begonnen haben, kann nach Übergangsrecht noch das alte Recht gelten, und Fachgesetze können abweichen. Maßgeblich ist deshalb immer die Bekanntmachung im konkreten Verfahren.

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