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§§ 32, 62 ff., 66, 70 EStG

Kindergeld: 259 Euro, bis sechs Monate rückwirkend

Für jedes Kind bis 18, in Ausbildung oder Studium bis 25. Wer zu spät beantragt oder Nachweise vergisst, verliert Monate.

Rechtsstand geprüft: 26. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist und Rückwirkung

Nachgezahlt werden höchstens die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Worum es geht

Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat. Es wird bei der Familienkasse beantragt und steht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag zu, unter bestimmten Voraussetzungen bis 25 und bei einer Behinderung ohne Altersgrenze. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist.

So holen Sie es sich

  • Beantragen Sie Kindergeld direkt nach der Geburt oder dem Zuzug, online oder mit dem Vordruck der Familienkasse. Länger als sechs Monate rückwirkend gibt es nichts.
  • Reichen Sie bei Volljährigkeit, Ausbildungsbeginn, Studienwechsel oder Übergangszeiten die Nachweise sofort ein, wenn die Familienkasse sie anfordert. Sonst wird die Zahlung eingestellt.
  • Ist Ihr Kind zwischen 18 und 21 und ohne Arbeit, melden Sie es bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Dann besteht weiter Anspruch.
  • Ein volljähriges Kind kann sich das Kindergeld unter Umständen auszahlen lassen, wenn die Eltern ihm keinen Unterhalt zahlen.

Was sich 2027 ändert (Stand 26.10.2026)

  • Ab 1. Januar 2027 kommt das antragslose Kindergeld; das Gesetz ist beschlossen. Die Familienkasse zahlt dann ohne Antrag, wenn ihr alle Daten vorliegen, vor allem die Steuer-ID des Kindes und die Bankverbindung. Starten soll es mit weiteren Kindern von Eltern, die schon Kindergeld bekommen, später folgen Erstgeborene. Kann die Familienkasse nicht automatisch zahlen, schreibt sie die Eltern an; dann müssen Sie mitwirken.
  • Geplant ist außerdem eine Erhöhung auf 267 Euro im Jahr 2027 und 272 Euro im Jahr 2028. Das steht im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 und ist noch nicht beschlossen.

Kinder über 18

  • Bis 25 Jahre: während einer Ausbildung oder eines Studiums, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet, oder während eines Freiwilligendienstes.
  • Bis 21 Jahre: wenn das Kind nicht beschäftigt und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Ohne Altersgrenze: bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, wenn sich das Kind deshalb nicht selbst unterhalten kann.
  • Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung zählt das Kind nur noch, wenn es höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Minijob hat (§ 32 Abs. 4 EStG).

Wer Anspruch hat

  • Das Kind lebt in Ihrem Haushalt oder Sie zahlen überwiegend Unterhalt.
  • Sie wohnen in Deutschland oder sind hier unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Das Kind ist unter 18 oder erfüllt eine der Voraussetzungen für ältere Kinder.

Wer nicht

  • Das Kind ist über 25 und hat keine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung.
  • Ein volljähriges Kind arbeitet nach abgeschlossener Erstausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche.

Typische Fehler

  • Den Antrag nach der Geburt verschieben.
  • Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen nicht rechtzeitig einreichen.
  • Das arbeitslose Kind nicht arbeitsuchend melden.
  • Änderungen nicht mitteilen und später Rückforderungen erhalten.

Wo Sie kostenlos Hilfe bekommen

Gegen Bescheide der Familienkasse ist der Einspruch nach der Abgabenordnung gegeben, innerhalb eines Monats und kostenlos. Lohnsteuerhilfevereine und Verbraucherzentralen helfen weiter.