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Datenspur Musterschreiben für Ihr Auskunftsrecht

Datenspur · Anleitung · Stand 03.11.2026

Als Zeuge in der Polizeidatenbank

Wer einen Unfall meldet, etwas anzeigt oder als Zeuge befragt wird, landet in der Vorgangsverwaltung der Polizei, mit Anschrift, Geburtsdatum und oft der Handynummer. Das ist zunächst zulässig. Aber Einträge sind manchmal falsch, und vieles bleibt länger gespeichert als nötig. So prüfen Sie, was über Sie gespeichert ist, und lassen berichtigen und löschen.

Was die Polizei speichert

Die Polizei unterscheidet mehrere Datenbestände. Für Zeugen und Anzeigeerstatter ist vor allem der erste wichtig.

  • Vorgangsverwaltung

    Hier wird jeder Einsatz und jede Anzeige dokumentiert, mit allen beteiligten Personen und ihrer Rolle: Beschuldigter, Geschädigter, Zeuge, Auskunftsperson oder Mitteiler. Gespeichert werden Personalien, Anschrift und häufig Telefonnummern. Die bayerische Polizei löscht diese Einträge nach eigener Auskunft grundsätzlich nach fünf Jahren, bei Taten mit unbekanntem Täter erst nach bis zu zehn Jahren.

  • Kriminalaktennachweis

    Hier stehen nur Personen, gegen die wegen einer Straftat ermittelt wurde. Die Speicherung ist nur zulässig, soweit sie zur vorbeugenden Bekämpfung künftiger Straftaten erforderlich ist, in Bayern nach Art. 54 Abs. 2 PAG. Dafür braucht es eine auf Tatsachen gestützte Prognose.

  • Verbunddateien und Analyse

    Einträge können in bundesweite Dateien wie INPOL eingestellt werden. In Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen können Daten aus den Vorgangssystemen zudem in eine automatisierte Datenanalyse einfließen, mehr dazu unter Was der Staat verknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 gerade beanstandet, dass Daten unbeteiligter Zeugen weitreichend einbezogen werden durften.

Typische Fehler

Diese Fehler haben wir in unserer eigenen Polizeiauskunft gefunden. Sie sind keine Ausnahme, weil Einträge oft unter Zeitdruck und aus der Sicht des aufnehmenden Beamten entstehen.

Ich war nur Zeuge, stehe aber als Geschädigter drin.

Bei uns stand ein Diebstahl so in der Datenbank, als hätten wir den Anhänger selbst abgestellt, dabei gehörte er uns gar nicht. Eine falsche Rolle ist eine unrichtige Angabe und muss berichtigt werden.

Ich habe für meine Firma gehandelt, gespeichert ist meine Privatadresse.

Wer als Geschäftsführer oder Mitarbeiter eine Anzeige für die Firma erstattet, muss nicht mit Privatanschrift und Handynummer geführt werden. Diese Angaben sind nicht erforderlich.

Der Unfall ist Jahre her, meine Handynummer steht immer noch drin.

Als Zeuge oder Auskunftsperson in einem abgeschlossenen Verfahren braucht die Polizei Ihre Telefonnummer in der Regel nicht mehr. Beantragen Sie die Löschung, mindestens der Nummer.

Ein Vorwurf steht da wie eine Tatsache, obwohl nie etwas kam.

Ist nie ein Bescheid ergangen oder wurde das Verfahren eingestellt, sollte der Eintrag gelöscht oder wenigstens um den Ausgang ergänzt werden. Auch eine Deliktsbezeichnung, die über ein Urteil hinausgeht, ist zu berichtigen.

Ihre Rechte

Für die Polizei gilt nicht die DSGVO, sondern die Richtlinie (EU) 2016/680, umgesetzt in den Polizeigesetzen der Länder und im Bundesdatenschutzgesetz. Die Rechte sind ähnlich.

  • Auskunft

    Sie erfahren, welche Daten gespeichert sind, woher sie stammen, wozu sie verarbeitet werden, an wen sie gingen und wie lange sie gespeichert bleiben. In Bayern Art. 65 PAG, beim Bund § 57 BDSG, für die anderen Länder siehe Bundesländer.

  • Berichtigung und Löschung

    Unrichtige Daten sind zu berichtigen, unzulässig gespeicherte oder nicht mehr erforderliche Daten zu löschen. In Bayern Art. 62 PAG, beim Bund § 58 BDSG. Die bayerische Polizei verlangt dafür ausdrücklich einen Antrag mit Begründung.

  • Einschränkung statt Löschung

    Ist strittig, ob eine Angabe stimmt, und lässt sich das nicht klären, wird die Verarbeitung eingeschränkt statt gelöscht. Beantragen Sie das für die Dauer der Prüfung gleich mit.

  • Rechtsweg

    Die Antwort der Polizei ist ein Bescheid. In Bayern gibt es kein Widerspruchsverfahren, Sie können innerhalb eines Monats direkt beim Verwaltungsgericht klagen, die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Daneben können Sie sich jederzeit beim Datenschutzbeauftragten des Landes beschweren.

So gehen Sie vor

Zwei Briefe genügen in den meisten Fällen.

  1. Auskunft verlangen

    Schreiben Sie das Polizeipräsidium Ihrer Region oder das Landeskriminalamt an, in Bayern mit unserem Muster für die Polizeipräsidien. Verlangt die Polizei eine Ausweiskopie, hilft das Muster zur Zurückweisung.

  2. Jeden Eintrag prüfen

    Stimmen Rolle und Sachverhalt? Sind private Daten gespeichert, wo Sie beruflich gehandelt haben? Ist das Verfahren abgeschlossen? Fehlen Herkunft, Empfänger oder konkrete Löschfristen? Sind Bild- und Tonaufzeichnungen, INPOL und Datenanalyse beantwortet?

  3. Antrag stellen

    Mit unserem Muster für Berichtigung und Löschung. Es enthält Bausteine für die typischen Fehler und fordert fehlende Angaben nach. Begründen Sie jeden Punkt kurz und sachlich.

  4. Frist im Blick behalten

    Schicken Sie den Antrag per Einwurf-Einschreiben und setzen Sie eine Frist von etwa vier Wochen. Achten Sie parallel auf die Klagefrist aus dem Auskunftsbescheid. Bleibt die Antwort aus oder unzureichend, wenden Sie sich an die Aufsicht.

Quellen: Richtlinie (EU) 2016/680; Bayerisches Polizeiaufgabengesetz Art. 54, 62, 65; Bundesdatenschutzgesetz §§ 57, 58; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.02.2023, 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20; Angaben der bayerischen Polizei zu Löschfristen aus einer Auskunft vom Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.