Datenspur · Stand 28.10.2026
Was der Staat verknüpft
Drei Verfahren, von denen die meisten Menschen nie etwas merken: die Analyse von Polizeidaten mit Software von Palantir, der Abruf Ihrer Kontodaten durch Behörden und das Scannen von Autokennzeichen. Was erlaubt ist, wer betroffen ist und wie Sie nachfragen.
Polizeiliche Datenanalyse
Hessen (Hessendata), Nordrhein-Westfalen (DAR) und Bayern (VeRA) verknüpfen ihre Polizeidatenbanken mit der Software Gotham des US-Konzerns Palantir. Baden-Württemberg hat sie 2025 gekauft, setzt sie aber noch nicht ein.
Ich habe nichts getan, also bin ich nicht drin.
Nicht unbedingt. In polizeilichen Vorgangssystemen stehen auch Zeugen, Opfer, Unfallbeteiligte und Menschen, die eine Anzeige erstattet haben. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 gerade beanstandet, dass solche Daten Dritter weitreichend in die Analyse einbezogen werden durften.
Erfahre ich es, wenn meine Daten analysiert werden?
Nein. Keines der Landesgesetze sieht eine Benachrichtigung vor. Ihnen bleibt das Auskunftsrecht, in Bayern nach Art. 65 PAG, in Hessen nach § 52 HDSIG, in Nordrhein-Westfalen nach § 49 DSG NRW. Ob die Polizei dabei auch sagen muss, ob Sie in einer Analyse vorkamen, ist gerichtlich nicht geklärt. Fragen darf man trotzdem.
Die Gesetze der Länder, das Urteil von 2023, Kosten, Sicherheitsprüfung und Alternativen stehen ausführlich im Gesetzes-Check: Palantir bei der Polizei.
Kontenabruf
Finanzämter, Jobcenter, Sozial- und BAföG-Ämter, Wohngeldstellen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden, unter engen Voraussetzungen auch Polizei und Verfassungsschutz dürfen über das Bundeszentralamt für Steuern abfragen, welche Konten und Depots Sie bei Banken in Deutschland haben (§ 93 Abs. 7 und 8, § 93b AO).
Was abgerufen wird
Nur Stammdaten: Konto-, Depot- oder Schließfachnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung, Name und Geburtsdatum von Inhaber und Verfügungsberechtigten, seit 2020 auch Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer. Kontostände und Umsätze werden nicht übermittelt. Wer ein Konto findet, kann aber anschließend Auszüge verlangen, wenn er dafür eine eigene Rechtsgrundlage hat.
Was das Bundesverfassungsgericht sagt
Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (1 BvR 1550/03 u. a.) hat das Gericht den Abruf für Steuerzwecke gebilligt, die damalige Regel für andere Behörden aber als zu unbestimmt verworfen. Abrufe routinemäßig, anlasslos oder „ins Blaue hinein“ sind unzulässig; die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob der Abruf nötig ist.
Werden Sie informiert?
In der Regel ja. Die Behörde muss vorher auf die Möglichkeit hinweisen, ein Satz im Antragsformular genügt, und Sie nach dem Abruf benachrichtigen (§ 93 Abs. 9 AO). Das entfällt, wenn die Information die Aufgabenerfüllung oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde (§ 32b AO) und in einigen weiteren Fällen.
Wen Sie fragen
Für die Zulässigkeit ist die Behörde verantwortlich, die den Abruf veranlasst hat (§ 93b Abs. 3 AO); dort liegen Anlass und Ergebnis. Das Bundeszentralamt verweist bei Fragen zu einem konkreten Abruf an sie. Wer nicht weiß, wer abgefragt hat, fragt zuerst das Bundeszentralamt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gilt dort mit den Einschränkungen des § 32c AO; wird die Auskunft verweigert, können Sie verlangen, dass sie dem Bundesdatenschutzbeauftragten erteilt wird.
| Jahr | Kontenabrufe über das Bundeszentralamt |
|---|---|
| 2005 | 10.201 |
| 2010 | 57.933 |
| 2015 | 302.150 |
| 2020 | 1.014.704 |
| 2022 | 1.142.946 |
| 2023 | 1.403.581 |
Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 20/10841 vom 26.03.2024. Neuere amtliche Gesamtzahlen haben wir nicht gefunden. Dazu kamen 2023 nach Fachberichten rund 430.000 Abrufe von Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll und Steuerfahndung über die Bankenaufsicht BaFin.
Automatische Kennzeichenerfassung
Kameras an Autobahnen und Bundesstraßen lesen Kennzeichen und gleichen sie mit Fahndungslisten ab. Allein in Bayern waren es 2024 rund 128 Millionen Durchfahrten an stationären Anlagen; rund 631.000 Kennzeichen wurden an die Einsatzzentrale gemeldet, rund 438.000 davon direkt wieder gelöscht (Landtags-Drs. 19/6337).
Auch der Nichttreffer zählt
Mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2018 (1 BvR 142/15 zu Bayern, 1 BvR 2795/09 und 3187/10 zu Baden-Württemberg und Hessen) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Schon das Erfassen eines Kennzeichens ist ein Grundrechtseingriff, auch wenn es sofort gelöscht wird. Kontrollen brauchen einen bestimmten Anlass, abgeglichen werden darf nur mit Fahndungsbeständen, die zum Zweck passen, und die Schleierfahndung braucht einen Bezug zur Grenze. Teile der Gesetze aller drei Länder waren verfassungswidrig und mussten bis Ende 2019 geändert werden.
Für Ermittlungen
Seit 1. Juli 2021 erlaubt § 163g StPO die Erfassung bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung, angeordnet durch die Staatsanwaltschaft. Abgeglichen wird nur mit Kennzeichen des Beschuldigten und von Personen, die mit ihm in Verbindung stehen. Ohne Treffer ist sofort und spurenlos zu löschen.
Das Beispiel Brandenburg
Die Brandenburger Polizei speicherte auf der A 11 jahrelang alle Kennzeichen im sogenannten Aufzeichnungsmodus. Das Landgericht Frankfurt (Oder) erklärte das für die Zeit von 2017 bis Juni 2021 für rechtswidrig (22 Qs 40/19). Ein Betroffener hatte dafür bis vor das Landesverfassungsgericht gehen müssen. Seit Juli 2021 läuft dort nur noch der Fahndungsmodus.
Wann Nachfragen lohnt
Ein sofort gelöschter Nichttreffer hinterlässt keine Daten. Auskunft lohnt vor allem, wenn Ihr Kennzeichen als Treffer gemeldet wurde, etwa weil ein Fahrzeug mit ähnlichem Kennzeichen gesucht wurde, oder wenn eine Anlage länger gespeichert hat.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen 78/2007, 8/2019 und 9/2019; Bundeszentralamt für Steuern, Seite Kontenabruf; BT-Drs. 20/10841; Bayerischer Landtag, Drs. 19/6337; beck-aktuell vom 08.08.2022 zum LG Frankfurt (Oder). Diese Seite ist keine Rechtsberatung.