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16.10.2026 · Paragrafen-Judo

Verkehrsverstöße verjähren jetzt erst nach sechs Monaten

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr einheitlich eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die alte Dreimonatsfrist ist Geschichte.

Bisher verjährten viele Verkehrsordnungswidrigkeiten nach drei Monaten, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch Anklage erhoben war. Diese kurze Frist ist zum 1. Juli 2026 entfallen: Nach § 26 Abs. 3 StVG gilt jetzt einheitlich eine Frist von sechs Monaten.

Für Betroffene heißt das vor allem: Auf eine schnelle Verjährung zu hoffen, lohnt sich kaum noch. Hinzu kommt, dass die Verjährung durch bestimmte Ermittlungsschritte unterbrochen wird und dann neu zu laufen beginnt, etwa durch die Anordnung der Anhörung (§ 33 OWiG). Ob für einen Verstoß aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 noch die alte Frist eine Rolle spielt, hängt vom Einzelfall ab.

Unverändert bleibt das Wichtigste: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Auf dem Anhörungsbogen müssen Sie nur Angaben zur Person machen, nicht zur Sache. Und Sie haben das Recht, die Messunterlagen einzusehen.

Wer einen Verjährungseinwand erheben will, sollte die Daten genau prüfen, am besten nach Akteneinsicht, und bei drohendem Fahrverbot anwaltlichen Rat einholen.

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