Generation City
Amtsschimmel Paragrafen-Museum

Sonderausstellung · Stand 20.10.2026

Wer haftet wofür?

Ein Geschäftsführer, der sein Unternehmen gegen die Wand fährt, haftet mit seinem Privatvermögen und kann sich strafbar machen. Ein Minister, unter dessen Verantwortung ein Projekt scheitert und Steuergeld kostet, muss dafür persönlich nicht zahlen, so jedenfalls die verbreitete Annahme. Stimmt das so? Die Sonderausstellung legt beides nebeneinander.

Über die Immunität von Politikern kursiert viel Halbwissen. Sie ist kein Freibrief: Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete sind vom Bundestag für die ganze Wahlperiode allgemein genehmigt. Der eigentliche Unterschied liegt woanders, nämlich bei der persönlichen Haftung für Entscheidungen, die öffentliches Geld kosten.

Wer ein Unternehmen führt, muss für Fehler, verspätete Insolvenzanträge, nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben persönlich einstehen, oft schon bei einfacher Fahrlässigkeit. Für Bundesminister gibt es dagegen keine gesetzliche Haftungsnorm, und strafbar wird Verschwendung nur in engen Grenzen. Ihre Verantwortung ist vor allem politisch: Rücktritt, Entlassung oder die Quittung bei der nächsten Wahl.

Dafür gibt es Gründe. Abgeordnete sollen frei entscheiden können, ohne Angst vor Klagen, und Politik ist nicht dasselbe wie ein Unternehmen. Ob das Gleichgewicht stimmt, ist eine berechtigte Frage. Hier steht, was gilt, mit Paragrafen und Quellen, damit sich jeder selbst ein Urteil bilden kann.

Der Vergleich

Acht Fragen, zwei Antworten.

Wer haftet bei einer teuren Fehlentscheidung?

Politik

Für Schäden Dritter haftet der Staat (Art. 34 GG/§ 839 BGB); für Schäden, die ein Bundesminister dem Bund selbst zufügt, gibt es keine gesetzliche Haftungsnorm – nach einem Gutachten für das Verkehrsministerium allenfalls eine unsichere Analogie, die bei einfacher Fahrlässigkeit voraussichtlich nicht greift.

Unternehmer

Der GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft schon bei einfacher Fahrlässigkeit mit seinem Privatvermögen; geschützt ist er nur, wenn er die unternehmerische Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft getroffen hat (Business Judgment Rule).

Art. 34 GG · § 839 BGB · BMinG (keine Haftungsnorm) · § 43 GmbHG · § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

Wer muss beweisen, dass sorgfältig gehandelt wurde?

Politik

Bei einem Regress- oder Strafvorwurf muss der Staat bzw. die Staatsanwaltschaft Pflichtverletzung, Verschulden (für Rückgriff: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) und Schaden nachweisen.

Unternehmer

Im Haftungsprozess der Gesellschaft muss der Vorstand bzw. Geschäftsführer beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters angewandt hat (Beweislastumkehr).

Art. 34 Satz 2 GG · § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG · § 43 GmbHG

Wann wird Geldverschwendung strafbar?

Politik

In aller Regel nur als Untreue, wenn vorsätzlich eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und ein konkreter Vermögensnachteil verursacht wurde; ein bloßer Verstoß gegen Haushaltsrecht genügt nach dem BGH nicht.

Unternehmer

Ebenfalls als Untreue (§ 266 StGB) – zusätzlich gibt es aber eigene Tatbestände für typische Pflichten, etwa Insolvenzverschleppung (auch fahrlässig) und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

§ 266 StGB · BGHSt 43, 293 · § 15a Abs. 4, 5 InsO · § 266a StGB

Was passiert, wenn das Geld aus ist?

Politik

Über das Vermögen von Bund und Ländern findet kein Insolvenzverfahren statt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO); Haushaltsüberschreitungen führen zu Nachtragshaushalten oder Krediten, ohne dass daraus eine persönliche Pflicht der Verantwortlichen folgt.

Unternehmer

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei bzw. sechs Wochen Insolvenz anmelden – sonst droht Strafe – und haftet persönlich für danach geleistete Zahlungen.

§ 15a InsO · § 15b InsO

Wer haftet für nicht gezahlte Steuern und Sozialabgaben?

Politik

Für Bundesminister gibt es keine vergleichbare persönliche Einstandspflicht; Beamte haften dem Dienstherrn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 75 BBG, § 48 BeamtStG).

Unternehmer

Der Geschäftsführer haftet persönlich für Steuern der Gesellschaft bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und macht sich strafbar, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abführt.

§§ 34, 69 AO · § 266a StGB · § 823 Abs. 2 BGB

Wer haftet, wenn Mitarbeiter Regeln brechen?

Politik

Minister tragen politische Verantwortung für ihr Ressort (Ressortprinzip, Art. 65 GG); eine Bußgeldnorm für Aufsichtsversäumnisse gibt es für sie nicht.

Unternehmer

Inhaber und Leitungspersonen können bei fehlender Aufsicht mit Geldbuße bis zu einer Million Euro belegt werden; das Unternehmen kann zusätzlich eine Verbandsgeldbuße treffen.

Art. 65 GG · § 130 OWiG · § 30 OWiG

Was passiert nach dem Rauswurf?

Politik

Ein entlassener Bundesminister erhält 6 bis 24 Monate Übergangsgeld (anfangs volle, dann halbe Bezüge) und nach mindestens vier Amtsjahren später ein Ruhegehalt; Abgeordnete erhalten nach mindestens einem Jahr bis zu 18 Monate Übergangsgeld – jeweils mit Anrechnung anderer Einkünfte.

Unternehmer

Ein Geschäftsführer kann jederzeit abberufen werden und hat keinen Kündigungsschutz; was er bekommt, regelt allein sein Anstellungsvertrag. Ein Einzelunternehmer, dessen Firma scheitert, haftet weiter mit seinem Privatvermögen.

§§ 14, 15 BMinG · § 18 AbgG · § 38 GmbHG · § 14 KSchG

Darf man nach dem Ausscheiden sofort zur Konkurrenz bzw. in die Wirtschaft?

Politik

Ehemalige Bundesminister müssen neue Tätigkeiten 18 Monate lang anzeigen; die Bundesregierung kann sie in der Regel bis zu einem Jahr, ausnahmsweise bis zu 18 Monate untersagen, zahlt dann aber Übergangsgeld weiter.

Unternehmer

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt nur, wenn es vertraglich vereinbart ist.

§§ 6a–6d BMinG

Was für Politiker gilt

Politik 01

Immunität – Schutz vor Strafverfolgung ohne Zustimmung des Bundestages

Art. 46 Abs. 2–4 GG; Beschluss des Bundestages betreffend die Aufhebung der Immunität (seit der GO-BT 2025: Anlage 5, BGBl. 2025 I Nr. 250; zuvor zu Beginn jeder Wahlperiode gesondert beschlossen, zusammen mit den „Grundsätzen in Immunitätsangelegenheiten“ (Anlage 6 GO-BT a. F.))

Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, er wird bei der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen (Art. 46 Abs. 2 GG); der Bundestag kann zudem verlangen, dass Verfahren und Haft ausgesetzt werden (Abs. 4). Die Immunität ist ein Verfahrenshindernis, kein Freibrief: Für die Dauer der Wahlperiode erteilt der Bundestag eine allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren – ausgenommen Beleidigungen politischen Charakters. Vor Einleitung eines Verfahrens muss die Staatsanwaltschaft den Bundestagspräsidenten (und grundsätzlich den Abgeordneten) unterrichten; eingeleitet werden darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung, Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. Für Anklageerhebung, Strafbefehl, Durchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen ist jeweils eine Einzelgenehmigung nötig.

Quelle: Art. 46 GG · Deutscher Bundestag: Immunitätsrecht (Stand 3.11.2025) · Datenhandbuch des Bundestages, Kap. 2.4 Indemnität und Immunität (Stand 26.6.2025)

Politik 02

Indemnität – Redefreiheit im Parlament

Art. 46 Abs. 1 GG

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Bundestag oder in einem Ausschuss gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Anders als die Immunität kann die Indemnität nicht aufgehoben werden und wirkt auch nach Ende des Mandats fort. Ausgenommen sind verleumderische Beleidigungen. Innerhalb des Parlaments bleiben Ordnungsmaßnahmen des Präsidenten bzw. der Sitzungsleitung (z. B. Ordnungsruf, Ordnungsgeld) möglich.

Quelle: Art. 46 GG · Deutscher Bundestag: Immunitätsrecht

Politik 03

Haftung für Fehlentscheidungen – Amtshaftung und Rückgriff

Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB

Verletzt jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten, haftet grundsätzlich der Staat, nicht der Amtsträger persönlich (Art. 34 Satz 1 GG). Ein Rückgriff gegen den Amtsträger ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorbehalten (Art. 34 Satz 2 GG) und braucht eine gesetzliche Grundlage, die es etwa für Bundesbeamte gibt. Die Amtshaftung regelt aber nur Schäden Dritter; für Schäden, die ein Minister dem Bund selbst zufügt, enthält das Bundesministergesetz keine Haftungs- oder Regressnorm. Ein im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums erstelltes Gutachten (Pkw-Maut) sah deshalb allenfalls eine analoge Anwendung von § 280 BGB als denkbar an, wobei einfache Fahrlässigkeit voraussichtlich nicht genügt; die Bundesregierung plant keine Neuregelung und „geht nicht von einem Missstand aus“.

Quelle: Art. 34 GG · § 839 BGB · Bundesministergesetz (Volltext) · BT-Drs. 20/10227 – Antwort der Bundesregierung zu Regressansprüchen Pkw-Maut (1.2.2024) · beck-aktuell, 28.12.2023: Gutachten zum Maut-Regress

Politik 04

Keine Haftung für Abstimmungen

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 46 Abs. 1 GG

Abgeordnete sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Wegen ihrer Abstimmung dürfen sie zu keiner Zeit gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden – also auch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ein beschlossenes Gesetz oder ein Haushalt sich später als teurer Fehler erweist. Die Verantwortung ist politisch: Sie wird über Wahlen eingefordert.

Quelle: Art. 38 GG · Art. 46 GG

Politik 05

Haushaltsuntreue – strafbar nur über den allgemeinen Untreuetatbestand

§ 266 StGB; BGH, Urt. v. 4.11.1997 – 1 StR 273/97 (BGHSt 43, 293); BGH, Urt. v. 8.4.2003 – 5 StR 448/02; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10; BVerfG, Beschl. v. 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08

Einen eigenen Straftatbestand „Haushaltsuntreue“ gibt es nicht. Amtsträger, die über öffentliche Mittel verfügen, können sich aber wegen Untreue (§ 266 StGB, bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) strafbar machen, wenn sie ihre Vermögensbetreuungspflicht vorsätzlich verletzen und dadurch einen Vermögensnachteil verursachen. Nach dem BGH begründet nicht jeder Verstoß gegen Haushaltsrecht einen Nachteil; maßgeblich ist jede einzelne Verfügung und ein Vergleich des Vermögens vorher/nachher. Werden Mittel zweckentsprechend und gegen gleichwertige Gegenleistung ausgegeben, kommt Untreue nur ausnahmsweise in Betracht – etwa wenn eine wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme nötig wird oder die Dispositionsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers schwer beeinträchtigt ist (BGHSt 43, 293). Zweckwidrige Mittelverwendung oder vermeidbare Zinslasten können dagegen einen Nachteil darstellen (5 StR 448/02; 1 StR 592/10). Veröffentlichte Verurteilungen sind vergleichsweise selten; amtliche Zahlen speziell zur „Haushaltsuntreue“ konnten nicht gefunden werden.

Quelle: § 266 StGB · BGH 1 StR 273/97 (BGHSt 43, 293), Volltext HRRS · BGH 1 StR 592/10, Volltext HRRS · Bund der Steuerzahler: Haushaltsuntreue

Politik 06

Übergangsgeld für ausscheidende Bundestagsabgeordnete

§ 18 AbgG

Wer mindestens ein Jahr Mitglied des Bundestages war, erhält für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat Übergangsgeld in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, höchstens 18 Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte angerechnet. Auf Antrag ist eine Auszahlung in einer Summe oder in halber Höhe über den doppelten Zeitraum möglich. Kein Anspruch besteht, wenn die Mitgliedschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BWahlG endet.

Quelle: § 18 AbgG

Politik 07

Übergangsgeld und Ruhegehalt für Bundesminister

§§ 14, 15 BMinG

Ein ehemaliger Bundesminister erhält Übergangsgeld für so viele Monate, wie er ununterbrochen Amtsbezüge erhalten hat, mindestens sechs Monate, höchstens zwei Jahre; in den ersten drei Monaten in voller Höhe des Amtsgehalts, danach zur Hälfte, ab dem zweiten Monat unter Anrechnung privater Erwerbseinkünfte (§ 14). Ein Ruhegehalt setzt grundsätzlich eine Amtszeit von mindestens vier Jahren voraus (Zeiten als Parlamentarischer Staatssekretär und in einer Landesregierung zählen mit); es beträgt nach vier Jahren 27,74 % der Amtsbezüge, steigt je weiteres Jahr um 2,39 Prozentpunkte bis höchstens 71,75 %. Gezahlt wird es erst ab der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze, auf Antrag ab 60 mit Abschlag von 3,6 % je Jahr (höchstens 14,4 %) (§ 15). Wer die vier Jahre nicht erreicht, kann eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen (§ 15 Abs. 3a).

Quelle: § 14 BMinG · § 15 BMinG

Politik 08

Karenzzeit für ehemalige Bundesminister

§§ 6a–6d BMinG (eingefügt 2015)

Ehemalige Mitglieder der Bundesregierung müssen eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden vorher anzeigen (§ 6a). Die Bundesregierung kann die Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere bei Tätigkeiten im früheren Zuständigkeitsbereich; die Untersagung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten, bei schwerer Beeinträchtigung bis zu 18 Monate (§ 6b). Sie entscheidet auf Empfehlung eines dreiköpfigen beratenden Gremiums; Entscheidung und Empfehlung werden veröffentlicht (§ 6b, § 6c). Für die Dauer einer Untersagung wird Übergangsgeld weitergezahlt (§ 6d). Beispiel: Mit Bekanntmachung vom 23.4.2026 (BAnz AT 05.05.2026 B2) legte die Bundesregierung für einen ehemaligen Bundesminister bei einem Wechsel zu einer internationalen Investmentbank eine Karenzzeit von 12 Monaten und weitergehende Tätigkeitsbeschränkungen für 18 Monate fest.

Quelle: § 6b BMinG · § 6a BMinG · § 6d BMinG · Bundesanzeiger, BAnz AT 05.05.2026 B2 (Entscheidung nach § 6b BMinG)

Politik 09

Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

§ 108e StGB

Strafbar ist, wer als Mitglied einer Volksvertretung einen ungerechtfertigten Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt – und spiegelbildlich, wer einen solchen Vorteil anbietet. Seit 2021 ist die Tat ein Verbrechen (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren). Der BGH hat mit Beschluss vom 5.7.2022 (StB 7–9/22) entschieden, dass „bei Wahrnehmung des Mandats“ nur das Wirken im parlamentarischen Raum (Plenum, Ausschüsse, Fraktionen) meint. Bezahlte Vermittlung von Geschäften mit Behörden außerhalb des Parlaments – im entschiedenen Fall Provisionen für die Vermittlung von Schutzmasken-Geschäften in der Pandemie – fiel deshalb nicht unter § 108e.

Quelle: § 108e StGB · BT-Drs. 20/10376 (Gesetzentwurf, mit Bezug auf BGH StB 7–9/22, Rn. 24)

Politik 10

Unzulässige Interessenwahrnehmung (neu seit Juni 2024)

§ 108f StGB, eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (BGBl. 2024 I Nr. 190), in Kraft seit 18.6.2024

Um die vom BGH 2022 aufgezeigte Lücke zu schließen, ist seit Juni 2024 strafbar, wenn ein Mitglied des Bundestages, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation während seines Mandats einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil dafür fordert oder annimmt, dass es Interessen des Gebers oder eines Dritten wahrnimmt – auch außerhalb der eigentlichen Mandatsausübung. Strafbar ist auch der Geber. Erfasst ist nur, was gegen die für das Mandat geltenden Regeln verstößt (für Bundestagsabgeordnete vor allem § 44a Abs. 3 AbgG, etwa bezahlte Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung); erlaubte Nebentätigkeiten bleiben straflos. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Gesetzentwurf stammte von den damaligen Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 20/10376 vom 20.2.2024).

Quelle: § 108f StGB · BT-Drs. 20/10376 · buzer.de: Fassungsnachweis § 108f StGB (BGBl. 2024 I Nr. 190, gültig ab 18.6.2024)

Politik 11

Untersuchungsausschuss – Aufklärung ohne Strafgewalt

Art. 44 GG; Untersuchungsausschussgesetz (PUAG); Art. 45a Abs. 2 GG (Verteidigungsausschuss)

Der Bundestag muss auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen; dieser erhebt Beweise in öffentlicher Verhandlung, auf die die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß angewendet werden (Art. 44 Abs. 1, 2 GG). Er kann Zeugen laden, Akten anfordern und bei unberechtigter Verweigerung Ordnungsmittel beantragen bzw. verhängen; falsche uneidliche Aussagen vor einem Untersuchungsausschuss sind strafbar (§ 153 i. V. m. § 162 Abs. 2 StGB). Der Ausschuss selbst kann aber niemanden bestrafen, keinen Schadensersatz verlangen und niemanden absetzen; sein Bericht ist eine politische Bewertung, Gerichte sind in der Würdigung des Sachverhalts frei (Art. 44 Abs. 4 GG).

Quelle: Art. 44 GG · Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) · § 162 StGB

Politik 12

Bundesrechnungshof – prüfen und berichten, nicht sanktionieren

Art. 114 Abs. 2 GG; §§ 88, 97, 99 BHO

Der Bundesrechnungshof prüft Rechnung, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes; seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit. Er kann den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit beraten und berichten (§ 88 Abs. 2, § 99 BHO) und fasst Ergebnisse jährlich in Bemerkungen zusammen (§ 97 BHO). Er kann aber weder Bußgelder verhängen noch Schadensersatz durchsetzen oder Verantwortliche abberufen; Konsequenzen ziehen Parlament, Regierung oder – bei Straftatverdacht – die Staatsanwaltschaft. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft zu melden, wird vom Bund der Steuerzahler gefordert.

Quelle: Art. 114 GG · § 88 BHO · § 97 BHO · Bund der Steuerzahler: Haushaltsuntreue (Forderung Mitteilungspflicht)

Politik 13

Entlassung von Ministern

Art. 64 Abs. 1 GG; § 9 BMinG

Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen; einen Kündigungsschutz gibt es nicht. Die Entlassung ist die stärkste Sanktion der politischen Verantwortung, löst aber Übergangsgeld (§ 14 BMinG) und – nach mindestens vier Jahren – einen späteren Ruhegehaltsanspruch (§ 15 BMinG) aus. Finanzielle Nachteile wegen einer Fehlentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.

Quelle: Art. 64 GG · Bundesministergesetz

Was für Unternehmer gilt

Unternehmer 01

Sorgfaltspflicht und Innenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

§ 43 GmbHG

Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (Abs. 1). Wer seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (Abs. 2) – bereits bei einfacher Fahrlässigkeit und mit dem Privatvermögen. Besonders streng ist die Haftung für verbotene Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen (Abs. 3). Ansprüche verjähren in fünf Jahren (Abs. 4).

Quelle: § 43 GmbHG

Unternehmer 02

Vorstandshaftung und Business Judgment Rule

§ 93 AktG

Vorstandsmitglieder einer AG müssen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden und haften der Gesellschaft bei Pflichtverletzung als Gesamtschuldner. Eine Pflichtverletzung liegt nach der Business Judgment Rule (Abs. 1 Satz 2) nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Im Streitfall muss das Vorstandsmitglied beweisen, dass es sorgfältig gehandelt hat (Abs. 2 Satz 2 – Beweislastumkehr). Eine D&O-Versicherung der Gesellschaft muss einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung vorsehen (Abs. 2 Satz 3).

Quelle: § 93 AktG

Unternehmer 03

Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung

§ 15a InsO

Wird eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (Abs. 1). Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 4), bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Abs. 5). Bei Führungslosigkeit einer GmbH trifft die Pflicht auch die Gesellschafter (Abs. 3).

Quelle: § 15a InsO

Unternehmer 04

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

§ 15b InsO (seit 1.1.2021)

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten, es sei denn, sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar (Abs. 1, 2). Wer verbotene Zahlungen leistet, muss sie der Gesellschaft erstatten (Abs. 4) – persönlich und ohne Haftungsbegrenzung. Der Anspruch kommt im Insolvenzverfahren den Gläubigern zugute und verjährt in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren (Abs. 7).

Quelle: § 15b InsO

Unternehmer 05

Persönliche Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft

§ 69 i. V. m. § 34 AO

Gesetzliche Vertreter juristischer Personen – also etwa GmbH-Geschäftsführer – müssen die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen und insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichten (§ 34 AO). Werden Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt, haften sie persönlich (§ 69 AO); das Finanzamt kann sie per Haftungsbescheid direkt in Anspruch nehmen. Typische Fälle sind nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer.

Quelle: § 34 AO · § 69 AO

Unternehmer 06

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

§ 266a StGB

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1); in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (Abs. 4). Für Gesellschaften trifft die Strafbarkeit die Geschäftsführer (§ 14 StGB). Über § 823 Abs. 2 BGB haften sie zudem zivilrechtlich persönlich gegenüber der Krankenkasse für die nicht abgeführten Beiträge.

Quelle: § 266a StGB · § 14 StGB · § 823 BGB

Unternehmer 07

Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen

§ 130 OWiG (i. V. m. § 30 OWiG)

Der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens – bei Gesellschaften die Leitungspersonen (§ 9 OWiG) – handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um betriebsbezogene Pflichtverstöße zu verhindern, und ein solcher Verstoß begangen wird, der durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Die Geldbuße beträgt bis zu einer Million Euro, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist (Abs. 3). Daneben kann gegen das Unternehmen selbst eine Verbandsgeldbuße verhängt werden (§ 30 OWiG).

Quelle: § 130 OWiG · § 30 OWiG

Unternehmer 08

Unbeschränkte Haftung von Einzelkaufleuten und Personengesellschaftern

§ 126 HGB n. F. (bis 31.12.2023: § 128 HGB a. F.); § 721 BGB n. F. für die GbR; MoPeG seit 1.1.2024

Einzelunternehmer haften für alle Geschäftsschulden mit ihrem gesamten Privatvermögen, weil Unternehmen und Person rechtlich identisch sind. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 126 HGB in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes, inhaltlich fortgeführt aus § 128 HGB a. F.); Gleiches gilt für die Komplementäre einer KG und nach § 721 BGB n. F. für GbR-Gesellschafter. Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Quelle: § 126 HGB · § 721 BGB

Unternehmer 09

Abberufung und Kündigung – Geschäftsführer und Kleinbetrieb

§ 38 Abs. 1 GmbHG; § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG; § 23 Abs. 1 KSchG

Die Gesellschafter können einen GmbH-Geschäftsführer jederzeit abberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG); das Kündigungsschutzgesetz gilt für Organvertreter nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag richten sich nach dessen Inhalt – einen gesetzlichen „Übergangsgeld“-Anspruch gibt es nicht. In Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz auch für die Beschäftigten nicht (§ 23 Abs. 1 KSchG); hier bleiben nur Kündigungsfristen, Sonderkündigungsschutz und das Verbot willkürlicher oder diskriminierender Kündigungen.

Quelle: § 38 GmbHG · § 14 KSchG · § 23 KSchG

Unternehmer 10

D&O-Versicherung (Hinweis)

§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG (Selbstbehalt bei AG); im Übrigen Vertragsrecht

Viele Unternehmen schließen für ihre Geschäftsleiter eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors-and-Officers, D&O) ab; sie deckt typischerweise die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und Ansprüche Dritter, nicht aber vorsätzliche Pflichtverletzungen und keine Geldstrafen. Für AG-Vorstände schreibt das Gesetz einen Selbstbehalt vor; für GmbH-Geschäftsführer gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Versicherung ändert nichts daran, dass die Haftung rechtlich die Person trifft.

Quelle: § 93 AktG

Fälle aus der Praxis

Zwei Fälle mit hohen Kosten für den Bund, für die niemand persönlich haftbar gemacht wurde, und zwei Gegenbeispiele, in denen es Konsequenzen gab.

Fall 01

Gescheiterte Pkw-Maut (Infrastrukturabgabe)

Der Bund schloss Ende 2018 Betreiberverträge für die Erhebung einer Pkw-Maut, bevor der Europäische Gerichtshof über deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht entschieden hatte. Nachdem der EuGH die Maut im Juni 2019 für unionsrechtswidrig erklärt hatte, kündigte der Bund die Verträge. Im Schiedsverfahren stellte das Schiedsgericht im März 2022 fest, dass Ansprüche der Betreiber dem Grunde nach bestehen, und erkannte den vom Bund angeführten Kündigungsgrund der Schlechtleistung nicht an. Auf Vorschlag des Schiedsgerichts einigten sich die Parteien auf eine Entschädigung von 243 Mio. Euro (Schiedsspruch vom 6.7.2023); gefordert hatten die Betreiber zunächst rund 560 Mio. Euro. Ein Untersuchungsausschuss des Bundestages befasste sich in der 19. Wahlperiode mit dem Vorgang.

Kosten
243 Mio. Euro Entschädigung an die vorgesehenen Betreiber (Schiedsspruch vom 6.7.2023) und nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums weitere rund 27 Mio. Euro aus einem 2025 beendeten Folgeverfahren, zusammen rund 270 Mio. Euro; dazu 101.745 Euro für das Gutachten zur Frage des Regresses.
Persönliche Verantwortung
Das Bundesverkehrsministerium ließ Regressansprüche gegen den damaligen Bundesverkehrsminister durch eine Kanzlei prüfen (Auftrag 26.7.2023). Das Gutachten riet von einer Klage ab; das Ministerium folgte dem und verzichtete im Dezember 2023 auf eine Klage, auch auf eine Teilklage. Begründung laut Antwort der Bundesregierung: Die Rechtslage sei komplex, eine spezielle Haftungsnorm für Minister fehle, das Prozessrisiko sei erheblich. Unabhängig davon hat die Staatsanwaltschaft Berlin 2025 Anklage gegen den damaligen Minister und einen früheren Staatssekretär wegen des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss erhoben; das Landgericht Berlin I hat sie am 27.05.2026 zugelassen. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin I hat am 21.09.2026 begonnen. Am 12. und 14.10.2026 sagten die Chefs der beiden vorgesehenen Betreiberfirmen als Zeugen aus, bei einem Treffen im Ministerium im November 2018 sei angeboten worden, mit der Vertragsunterzeichnung bis zur Entscheidung des EuGH zu warten; der frühere Minister erklärte vor Gericht, er habe daran keine Erinnerung. Ein Urteil lag bei Redaktionsschluss nicht vor. Beide bestreiten die Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung. Mit der Frage, wer für die 243 Millionen Euro einsteht, hat dieses Verfahren nichts zu tun.

Quelle: BT-Drs. 20/10227 – Antwort der Bundesregierung (1.2.2024) · hib 71/2024 – Antwort der Bundesregierung zu Regress Pkw-Maut · BT-Drs. 20/10052 – Kleine Anfrage · beck-aktuell, 28.12.2023: Gutachten – keine Haftungsnorm für Minister · LTO, 29.05.2026: Landgericht lässt Anklage zu · beck-aktuell, 21.09.2026: Prozessbeginn am Landgericht Berlin I · t-online, 12.10.2026: Zentrale Zeugen widersprechen Ex-Minister · VerkehrsRundschau, 15.10.2026: Zeugen widersprechen erneut

Fall 02

Beschaffung von Schutzmasken in der Corona-Pandemie 2020

Das Bundesgesundheitsministerium beschaffte 2020 in der Notlage zentral Schutzausrüstung, u. a. über ein sogenanntes Open-House-Verfahren mit festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung; 535 Vertragspartner erhielten mindestens einen Zuschlag, bei rund 350 Vertragspartnern trat das Ministerium, insbesondere wegen Nichtlieferung oder Schlechtleistung, von Verträgen zurück. Nach Berichten des Bundesrechnungshofs, wie sie in einer Kleinen Anfrage im Bundestag (BT-Drs. 21/3234) wiedergegeben werden, wurden rund 5,7 Mrd. Masken beschafft, während der Krisenstab im März 2020 275 Mio. Masken beschaffen wollte; die Fragesteller sprechen unter Berufung auf den Rechnungshof von einer „erheblichen Überbeschaffung“. Die Bundesregierung widerspricht und verweist auf einen damals ermittelten Bedarf von etwa 5 Mrd. Masken pro Jahr und die Dringlichkeit. Zahlreiche Lieferanten klagten auf Bezahlung; ein Teil dieser Verfahren ist noch anhängig.

Kosten
Nach Angaben der Bundesregierung (Januar 2026): rund 120 Vergleiche mit Zahlungen von etwa 390 Mio. Euro, Logistikkosten von rund 330 Mio. Euro, Beratungs- und Anwaltskosten von rund 176 Mio. Euro; rund 3 Mrd. Masken wurden für etwa 8 Mio. Euro verwertet. Nach Medienberichten über einen Bericht des Bundesrechnungshofs von 2025 lagen die Ausgaben für Masken bei rund 5,9 Mrd. Euro, im Inland verteilt wurden nur rund 1,7 Mrd. Stück.
Persönliche Verantwortung
Eine persönliche Inanspruchnahme der damals politisch Verantwortlichen ist nicht bekannt; für Bundesminister gibt es keine gesetzliche Haftungsnorm (siehe Pkw-Maut). Die Aufarbeitung läuft politisch: über Berichte des Bundesrechnungshofs nach § 88 Abs. 2 BHO, einen Sonderermittlerbericht (im Juni 2025 an den Haushaltsausschuss übermittelt) und die Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie“ des 21. Bundestages. Ein Untersuchungsausschuss wurde nach den ausgewerteten Quellen nicht eingesetzt.

Quelle: BT-Drs. 21/3719 – Antwort der Bundesregierung „Fragen zur Maskenbeschaffung“ (20.1.2026) · BT-Drs. 21/3234 – Kleine Anfrage „Fragen zur Maskenbeschaffung“ (11.12.2025) · ZDFheute, 7.7.2025: Bundesrechnungshof zu Masken

Fall 03

Gegenbeispiel: Nürburgring – Verurteilung eines ehemaligen Landesfinanzministers

Beim Ausbau des Nürburgrings (Rheinland-Pfalz) wurden öffentliche Mittel in großem Umfang eingesetzt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den damaligen Landesfinanzminister, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der landeseigenen Nürburgring GmbH war, wegen Untreue und uneidlicher Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss. Ihm wurde u. a. zur Last gelegt, 2009 475.000 Euro veruntreut zu haben. Der BGH hob ein erstes Urteil 2015 teilweise auf (3 StR 17/15); nach erneuter Verhandlung wurde die Verurteilung zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe im September 2020 rechtskräftig.

Kosten
Untreueschaden im Urteil: 475.000 Euro. Der Gesamtverlust des Landes aus dem Projekt wurde in den ausgewerteten Primärquellen nicht beziffert.
Persönliche Verantwortung
Hier folgte persönliche strafrechtliche Verantwortung – allerdings nicht für die politische Fehlentscheidung als solche, sondern für konkrete Untreuehandlungen als Aufsichtsratsvorsitzender einer Landesgesellschaft und für eine falsche Aussage. Der Bund der Steuerzahler begrüßte das Urteil, wies aber darauf hin, dass politisch betrachtet weit mehr Personen für die Schäden verantwortlich seien.

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW/RP, 29.10.2020: Gerechtigkeit für die Steuerzahler · LTO zu BGH 3 StR 17/15

Fall 04

Gegenbeispiel: World Conference Center Bonn (WCCB) – Schadensersatz nach Beamtenrecht

Beim Bau des Kongresszentrums WCCB in Bonn entstand der Stadt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler ein Schaden von rund 250 Mio. Euro, nachdem u. a. die Bonität des Investors unzureichend geprüft und Nebenabreden unterzeichnet worden waren, die wirtschaftlich einer Bürgschaft gleichkamen. Die Stadt nahm frühere Wahlbeamte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Köln verurteilte am 10.09.2020 (19 K 4769/18, 19 K 4770/18) die ehemalige Oberbürgermeisterin und den ehemaligen Stadtdirektor wegen grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung zu je einer Million Euro Schadensersatz. Im Berufungsverfahren einigten sich die Beteiligten im Juni 2023 auf einen Vergleich: 200.000 Euro und 30.000 Euro, die Stadt zog ihre Klage zurück.

Kosten
Schaden für die Stadt laut Bund der Steuerzahler rund 250 Mio. Euro; erstinstanzlich je 1 Mio. Euro Schadensersatz, im Vergleich am Ende 200.000 und 30.000 Euro.
Persönliche Verantwortung
Anders als für Bundesminister gibt es für kommunale Wahlbeamte eine beamtenrechtliche Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gemessen am Schaden blieb die persönliche Einstandspflicht aber gering: zusammen 230.000 Euro bei rund 250 Mio. Euro Schaden.

Quelle: Bund der Steuerzahler, 29.10.2020: Gerechtigkeit für die Steuerzahler · Bund der Steuerzahler, 22.09.2023: Schadensersatz für WCCB in Bonn verpufft

Stimmt das?

Mythos 01 · Falsch

„Abgeordnete können wegen ihrer Immunität nicht strafrechtlich verfolgt werden“

Art. 46 Abs. 2–4 GG; Beschluss betr. Aufhebung der Immunität (Anlage 5 GO-BT 2025)

Die Immunität ist nur ein Verfahrenshindernis, das der Bundestag aufheben kann. Ermittlungsverfahren sind für die Dauer der Wahlperiode allgemein genehmigt (außer bei Beleidigungen politischen Charakters); über Anklage, Strafbefehl, Durchsuchung oder Haft wird einzeln entschieden. Von 1990 bis 2025 hatte der Bundestag 204 solcher Einzelfälle: 194 genehmigte er, 8 lehnte er ab, 2 wurden nicht behandelt. Darunter sind allerdings auch 72 Genehmigungen für Zeugenvernehmungen, allein 59 der 77 Fälle der 20. Wahlperiode.

Quelle: Datenhandbuch des Bundestages, Kap. 2.4 · Deutscher Bundestag: Immunitätsrecht

Mythos 02 · Halb wahr

„Im Bundestag dürfen Abgeordnete alles sagen, ohne Folgen“

Art. 46 Abs. 1 GG

Für Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag und seinen Ausschüssen schützt die Indemnität dauerhaft vor gerichtlicher Verfolgung. Ausgenommen sind verleumderische Beleidigungen. Außerdem kann das Präsidium Ordnungsmaßnahmen verhängen. Für Äußerungen außerhalb des Parlaments – etwa in sozialen Medien – gilt die Indemnität nicht.

Quelle: Art. 46 GG

Mythos 03 · Halb wahr

„Politiker haften nie persönlich für verschwendetes Steuergeld“

Art. 34 GG; § 839 BGB; § 266 StGB; BMinG

Für Bundesminister gibt es tatsächlich keine gesetzliche Haftungsnorm; im Fall Pkw-Maut verzichtete der Bund deshalb auf eine Klage. Strafbar kann Verschwendung aber als Untreue sein, wenn ein konkreter Vermögensnachteil vorsätzlich verursacht wird – das kommt selten vor, ist aber geschehen (Nürburgring). Kommunale Wahlbeamte können bei grober Fahrlässigkeit beamtenrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (WCCB Bonn, wo es am Ende zu einem Vergleich über 230.000 Euro kam).

Quelle: BT-Drs. 20/10227 · Bund der Steuerzahler: Gerechtigkeit für die Steuerzahler

Mythos 04 · Halb wahr

„Wer einmal Minister war, bekommt sofort und lebenslang eine Pension“

§§ 14, 15 BMinG

Sofort gibt es nur Übergangsgeld – sechs Monate bis zwei Jahre, danach mit Anrechnung privater Einkünfte. Ein Ruhegehalt setzt grundsätzlich mindestens vier Jahre Amtszeit voraus und wird erst ab der Regelaltersgrenze (auf Antrag ab 60 mit Abschlag) gezahlt. Wer kürzer im Amt war, kann auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden (§ 15 Abs. 3a BMinG).

Quelle: § 14 BMinG · § 15 BMinG

Mythos 05 · Halb wahr

„Seit der Maskenaffäre ist jede bezahlte Lobbyarbeit von Abgeordneten strafbar“

§ 108f StGB; § 108e StGB; § 44a AbgG; Art. 103 Abs. 2 GG

Seit 18.6.2024 stellt § 108f StGB die bezahlte Interessenwahrnehmung durch Abgeordnete unter Strafe – aber nur, soweit sie gegen die für das Mandat geltenden Regeln verstößt, für Bundestagsabgeordnete vor allem § 44a Abs. 3 AbgG. Erlaubte, angezeigte Nebentätigkeiten bleiben straflos. Die Masken-Fälle von 2020 werden vom neuen Gesetz nicht rückwirkend erfasst (Rückwirkungsverbot, Art. 103 Abs. 2 GG).

Quelle: § 108f StGB · BT-Drs. 20/10376

Mythos 06 · Falsch

„Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nie privat – dafür gibt es ja die GmbH“

§ 43 GmbHG; § 15a, § 15b InsO; § 69 AO; § 266a StGB

Die GmbH schützt vor allem die Gesellschafter. Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft persönlich bei Pflichtverletzungen schon bei einfacher Fahrlässigkeit, nach Insolvenzreife für verbotene Zahlungen, dem Finanzamt für nicht abgeführte Steuern bei grober Fahrlässigkeit und den Krankenkassen für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge. Hinzu kommt Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung und nach § 266a StGB.

Quelle: § 43 GmbHG · § 15b InsO · § 69 AO

Mythos 07 · Halb wahr

„Dank Business Judgment Rule haften Manager nicht für Fehlentscheidungen“

§ 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AktG

Die Regel schützt unternehmerische Entscheidungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen – aber nur, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage, frei von Eigeninteressen und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurden. Für Gesetzesverstöße gilt sie nicht. Im Prozess muss der Manager selbst beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.

Quelle: § 93 AktG

Mythos 08 · Falsch

„Der Bundesrechnungshof kann Verantwortliche bestrafen oder zur Kasse bitten“

Art. 114 Abs. 2 GG; §§ 88, 97, 99 BHO

Der Bundesrechnungshof prüft und berichtet an Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Er hat keine Befugnis, Bußgelder zu verhängen, Schadensersatz einzufordern oder Personal zu entlassen. Konsequenzen müssen andere ziehen: Parlament, Regierung, Dienstherren oder Staatsanwaltschaft.

Quelle: Art. 114 GG · § 88 BHO

Was sich ändern ließe

Vorschläge, die seit Jahren auf dem Tisch liegen, und was daraus geworden ist.

Unsere Petition

Haftung für Minister: Generation City hat eine Petition an den Bundestag eingereicht

Bundesminister sollen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden persönlich haften, begrenzt auf zwei Jahresbezüge aus Amt und Mandat, geprüft von einer unabhängigen Stelle. Den vollständigen Petitionstext und den Stand finden Sie unter Mitmachen.

Vorschlag 01

Eigener Straftatbestand „Haushaltsuntreue“ für vorsätzliche Verstöße gegen zentrale Haushaltsvorschriften und für Ausgaben bei bewusst auffälligem Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen; dazu Bußgeld für unterlassene Ausschreibungen

Wer fordert es
Bund der Steuerzahler (seit vielen Jahren, gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. Bernd Schünemann „Unverzichtbare Gesetzgebungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und der Verschwendung öffentlicher Mittel“). Parlamentarisch u. a. Gesetzentwurf der AfD-Fraktion im Bundestag 2018 (BT-Drs. 19/2469) und ein Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag 2025 (Drs. 19/7288).
Stand
Nicht umgesetzt. Der Bundestags-Gesetzentwurf von 2018 wurde nach erster Lesung an den Rechtsausschuss überwiesen; in der Debatte lehnten die übrigen Fraktionen ihn überwiegend ab (Strafrecht als Ultima Ratio, bestehender § 266 StGB). Der Rechtsausschuss empfahl mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen die Ablehnung (BT-Drs. 19/7460); ein Gesetz wurde daraus nicht. Stand Oktober 2026 kein Regierungsentwurf bekannt.

Quelle: Bund der Steuerzahler: Haushaltsuntreue · Bundestag Textarchiv 2018: Debatte zu BT-Drs. 19/2469 · Bayerischer Landtag Drs. 19/7288 (1.7.2025)

Vorschlag 02

Pflicht der Rechnungshöfe, Verdachtsfälle von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde anzuzeigen

Wer fordert es
Bund der Steuerzahler; ebenfalls Bestandteil des Gesetzentwurfs BT-Drs. 19/2469
Stand
Nicht umgesetzt.

Quelle: Bund der Steuerzahler: Haushaltsuntreue · Bundestag Textarchiv 2018

Vorschlag 03

Gesetzliche Haftungsregel für Bundesminister (Regress bei grober Pflichtverletzung)

Wer fordert es
Im Bundestag thematisiert in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 20/10052 nach dem Pkw-Maut-Gutachten; der Bund der Steuerzahler fordert allgemein, dass Entscheidungsträger „wie in der Wirtschaft“ für ihre Entscheidungen haften.
Stand
Die Bundesregierung plant keine Regelung und sieht keinen Missstand (Antwort BT-Drs. 20/10227 vom 1.2.2024). Neuere Initiativen der 21. Wahlperiode wurden nicht gefunden.

Quelle: BT-Drs. 20/10227 · Bund der Steuerzahler: Haushaltsuntreue

Vorschlag 04

Strafbarkeitslücke bei bezahlter Einflussnahme von Abgeordneten außerhalb der Mandatsausübung schließen

Wer fordert es
Damalige Koalitionsfraktionen SPD, Grüne und FDP (BT-Drs. 20/10376) nach dem BGH-Beschluss von 2022
Stand
Umgesetzt: § 108f StGB, in Kraft seit 18.6.2024. Nicht erfasst sind Mitglieder kommunaler Vertretungen und der Bundesversammlung.

Quelle: § 108f StGB · BT-Drs. 20/10376

Vorschlag 05

Mehr Transparenz und fachlich besetzte Kontrollgremien bei Großprojekten, regelmäßige Unterrichtung der Parlamente während laufender Projekte

Wer fordert es
Bund der Steuerzahler
Stand
Forderung; keine gesetzliche Umsetzung bekannt.

Quelle: Bund der Steuerzahler: Haushaltsuntreue

Stand 20.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Wortlaut. Rechtliche Hinweise Für alle genannten Personen, gegen die Verfahren laufen, gilt die Unschuldsvermutung.