Generation City
Amtsschimmel Paragrafen-Museum

Saal 1 · Stand 20.10.2026

Kurioses aus dem Gesetzbuch

Diese Vorschriften gelten wirklich. Jede hatte einmal einen Grund, manche haben ihn noch. Kurios wirken sie trotzdem.

Jedes Exponat nennt den Paragrafen, zitiert den Wortlaut und verlinkt die Quelle. Wo eine Vorschrift inzwischen aufgehoben ist, steht das dabei.

Exponat 01 · Bundgilt

Die Gartenlaube: 24 Quadratmeter, kein Quadratmeter mehr

§ 3 Abs. 2 BKleingG · Bundeskleingartengesetz
„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig …“ Sie darf „nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.“

Das Bundesrecht legt die maximale Größe der Laube auf den Quadratmeter genau fest, die überdachte Terrasse zählt mit. Der Grund ist sozialpolitisch: Kleingärten sind günstige Pachtflächen zur Erholung und zum Gärtnern und sollen keine billigen Wochenendhäuser oder Wohnungen werden. Dass ein Bundesgesetz regelt, wie gemütlich eine Laube sein darf, wirkt trotzdem ziemlich speziell.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 3 BKleingG

Exponat 02 · Bundgilt

Religionsmündig mit 14 – geregelt seit 1921

§ 5 KErzG · Gesetz über die religiöse Kindererziehung (vom 15. Juli 1921)
„Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“

Ein Reichsgesetz aus der Weimarer Zeit gilt bis heute fast unverändert als Bundesrecht. Es beendete damals Streit zwischen Eltern verschiedener Konfessionen und gibt Kindern ab 14 die volle Religionsfreiheit, ab 12 ein Vetorecht. Kurios wirken die altertümliche Sprache („dem Kinde“) und das Alter des Gesetzes. Der Inhalt selbst ist erstaunlich modern.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 5 KErzG

Exponat 03 · Bundgilt

Autotüren nicht übermäßig laut zuschlagen

§ 30 Abs. 1 StVO · Straßenverkehrs-Ordnung
„Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“

Die StVO verbietet ausdrücklich das laute Türenschlagen und das sinnlose Hin- und Herfahren im Ort. Dahinter steht der Lärm- und Abgasschutz für Anwohner, vor allem nachts. Dass eine so alltägliche Handlung wie das Schließen einer Autotür eigens im Gesetz steht, sorgt immer wieder für Schmunzeln, und Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 30 StVO

Exponat 04 · Bundgilt

Vom Fahrrad aus darf man nur Hunde führen

§ 28 Abs. 1 und 2 StVO · Straßenverkehrs-Ordnung
„Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“ … „Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln“

Den Hund am Rad auszuführen ist erlaubt, das Pony oder die Ziege nicht, und aus dem Auto heraus darf überhaupt kein Tier geführt werden. Die Vorschrift stammt aus einer Zeit, in der Viehtrieb auf der Straße alltäglich war. Bis heute schreibt sie sogar vor, welche Leuchten beim nächtlichen Viehtreiben vorn und hinten zu tragen sind.

Quelle: dejure.org – § 28 StVO

Exponat 05 · Bundgilt

Leichenzüge und Prozessionen in der StVO

§ 27 Abs. 1 und 2 StVO · Straßenverkehrs-Ordnung
„Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden.“ … „Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, …“ Lücken für den übrigen Verkehr lassen.

Die StVO kennt eigene Regeln für Trauerzüge und Prozessionen, die sich im Verkehr wie ein Fahrzeug verhalten. Ab 16 Radfahrenden darf eine Gruppe als „Verband“ geschlossen fahren für ihn gelten die Verkehrsregeln sinngemäß; nach verbreiteter Auslegung darf ein Verband deshalb geschlossen weiterfahren, wenn sein Anfang bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist. Die genaue Schwelle von „mehr als 15“ ist präzise und wirkt deshalb kurios.

Quelle: dejure.org – § 27 StVO

Exponat 06 · Bundgilt

Klingelpflicht – auch für Schlitten

§ 64a StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
„Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein“ … „Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.“ „An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.“

Wer mit einem Schlitten im Straßenverkehr unterwegs ist, braucht eine helle Glocke. Ausgenommen sind nur Handschlitten. Gedacht war das für Pferde- und Zugschlitten, die man auf verschneiter Straße kaum hört. Hupen, Tröten oder Sirenen am Fahrrad sind dagegen ausdrücklich verboten, und der Klang soll „helltönend“ sein.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 64a StVZO

Exponat 07 · Bundgilt

Namensschild für das Pferdefuhrwerk

§ 64b StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
An jedem Gespannfahrzeug (außer „Kutschwagen, Personenschlitten“ und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) „müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.“

Für Pferdefuhrwerke gibt es kein Kennzeichen. Stattdessen muss der Name des Besitzers in unverwischbarer Schrift seitlich am Wagen stehen. So ließ sich früher feststellen, wem ein Gespann gehört, etwa nach einem Unfall. Heute sieht man Pferdewagen auf öffentlichen Straßen selten, die Pflicht steht aber weiter in der StVZO.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 64b StVZO

Exponat 08 · Bundgilt

Bienenschwarm-Verfolgung über fremde Grundstücke

§§ 961, 962 BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
„Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt …“ – „Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.“ … „Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das BGB widmet ausgeschwärmten Bienen gleich vier Paragrafen (§§ 961 bis 964). Wer seinem Schwarm sofort nachläuft, bleibt Eigentümer und darf dabei Nachbargrundstücke betreten und sogar eine fremde leere Bienenwohnung öffnen. Für Imker war das im Jahr 1900 ein wichtiges Thema. Heute wirkt es kurios, dass Bienen im Gesetzbuch eine Sonderrolle haben, praktisch gilt die Regel aber weiterhin.

Quelle: dejure.org – §§ 961, 962 BGB

Exponat 09 · Bundgilt

Fallobst gehört dem Nachbarn, auf dessen Seite es landet

§ 911 BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
„Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.“

Der Apfel, der über den Zaun fällt, gehört dem Nachbarn. Pflücken darf der Nachbar allerdings nicht, solange das Obst noch am Ast hängt. Die Regel soll Streit am Gartenzaun verhindern, denn niemand muss das Grundstück des anderen betreten, um sein Obst zu holen. Für einen Baum direkt auf der Grenze gibt es mit § 923 BGB eine eigene Regel: Früchte und Holz werden geteilt.

Quelle: dejure.org – § 911 BGB

Exponat 10 · Bundgilt

Stromdiebstahl: eigener Paragraf, weil Strom keine Sache ist

§ 248c Abs. 1 StGB · Strafgesetzbuch
„Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird …“

Um 1900 stellte das Reichsgericht fest, dass Strom keine „Sache“ ist und deshalb nicht im Sinne des Diebstahlsparagrafen gestohlen werden kann. Der Gesetzgeber schuf daraufhin einen eigenen Straftatbestand, der heute noch im StGB steht. Die Formulierung „mittels eines Leiters“ verrät, dass man damals an angezapfte Kabel dachte.

Quelle: dejure.org – § 248c StGB

Exponat 11 · Bundgilt

Die Kaffeesteuer: 2,19 Euro pro Kilo Röstkaffee

§ 2 Abs. 1 KaffeeStG · Kaffeesteuergesetz
„Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm“ … „für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm“

Deutschland erhebt bis heute eine eigene Verbrauchsteuer auf Kaffee. Andere Genusssteuern wie die Tee-, Salz- oder Zuckersteuer wurden längst abgeschafft. Kaffee wurde schon im 17. Jahrhundert mit Einfuhrzöllen belegt, als er ein Luxus- und Kolonialprodukt war; als eigene Verbrauchsteuer gibt es die Kaffeesteuer seit 1948. Heute ist sie vor allem eine stabile Einnahmequelle des Bundes, für ein Alltagsgetränk wirkt sie aber erstaunlich.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 2 KaffeeStG

Exponat 12 · Bundgilt

Sektsteuer: einst für die Kaiserliche Flotte

§ 2 Abs. 1 SchaumwZwStG · Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
„Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl)“

Die Schaumweinsteuer wurde 1902 im Kaiserreich eingeführt und sollte damals helfen, den Ausbau der Kriegsflotte zu finanzieren. 1933 wurde sie abgeschafft, 1939 als Kriegszuschlag wieder eingeführt, und seitdem gibt es sie. Die kaiserliche Flotte gibt es längst nicht mehr. Sie bringt weiterhin Geld in den Bundeshaushalt, rund 1,36 Euro pro Liter Sekt. Ein Klassiker unter den Normen, die ihren ursprünglichen Zweck überlebt haben.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 2 SchaumwZwStG

Exponat 13 · Bundgilt

Gold und Silber nach einem Gesetz von 1884

§§ 1, 2 FeinGehG · Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (vom 16. Juli 1884)
„Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden.“ – „Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen …“ angegeben werden.

Eines der ältesten noch geltenden Bundesgesetze stammt aus Bismarcks Zeit. Es erlaubt jede Legierung, regelt aber streng, wann ein Stempel wie „585“ angegeben werden darf. Damit schützt es Käufer vor Etikettenschwindel. Seit über 140 Jahren gilt es, im Kern unverändert und mit Begriffen wie „feilhalten“.

Quelle: gesetze-im-internet.de – FeinGehG

Exponat 14 · Bundgilt

Seit 1956 „vorläufig“: das IHK-Gesetz

IHKG (Gesetzestitel) · Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (vom 18. Dezember 1956)
Amtlicher Titel: „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“

1956 sollte das Kammerrecht nur übergangsweise geregelt werden, bis eine umfassende Neuordnung käme. Die kam nie. Das „vorläufige“ Gesetz gilt seit fast 70 Jahren, wurde oft geändert und regelt bis heute unter anderem die Pflichtmitgliedschaft in der IHK. Ein Musterbeispiel dafür, wie lange ein Provisorium halten kann.

Quelle: gesetze-im-internet.de – § 1 IHKG

Exponat 15 · Bundgilt

Einziger Bundesfeiertag – festgelegt im Einigungsvertrag

Art. 2 Abs. 2 Einigungsvertrag · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
„Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.“

Feiertage sind in Deutschland Ländersache, deshalb gibt es kein Bundesfeiertagsgesetz. Der Tag der Deutschen Einheit ist der einzige Feiertag, den der Bund festgelegt hat. Das geschah nicht in einem eigenen Gesetz, sondern in einem Satz des Einigungsvertrags von 1990. Alle anderen Feiertage, auch Weihnachten und Ostern, regeln die Länder.

Quelle: gesetze-im-internet.de – Art. 2 Einigungsvertrag

Exponat 16 · Land Bayerngilt

Karfreitag in Bayern: keine Musik in der Kneipe

Art. 3 Abs. 1 und 2 BayFTG · Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG), Bayern
„An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.“ … „Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.“

Bayern kennt neun „stille Tage“, darunter Karfreitag, Allerheiligen und den Heiligen Abend ab 14 Uhr. An ihnen sind Tanz- und Partyveranstaltungen grundsätzlich untersagt (das sogenannte Tanzverbot). Am Karfreitag ist in Gaststätten zudem Musik jeder Art verboten. Die Regel schützt den religiösen Charakter dieser Tage. Die Regel ist gesellschaftlich umstritten; das Bundesverfassungsgericht hat 2016 entschieden, dass für bestimmte Veranstaltungen eine Befreiung möglich sein muss (Beschluss vom 27.10.2016, 1 BvR 458/10).

Quelle: gesetze-bayern.de – Art. 3 FTG

Exponat 17 · Land Bayerngilt

Ein Feiertag nur für Augsburg

Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 BayFTG · Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG), Bayern
„In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.“ – Mariä Himmelfahrt gilt nur in „Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung“.

Augsburg hat mit dem Hohen Friedensfest einen Feiertag, den es sonst nirgends gibt. Er erinnert an den Westfälischen Frieden 1648 und die Rückkehr der Religionsfreiheit für die Protestanten der Stadt. Ebenso kurios ist Mariä Himmelfahrt: Ob der 15. August frei ist, hängt in Bayern davon ab, ob in der Gemeinde mehr Katholiken als Protestanten leben. Deshalb kann der Feiertag von Ort zu Ort wechseln.

Quelle: gesetze-bayern.de – Art. 1 FTG

Exponat 18 · Land Bayerngilt

Die „Putzstunde“: Sperrzeit von 5 bis 6 Uhr

§ 7 Abs. 1 BayGastV · Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Bayerische Gaststättenverordnung – BayGastV)
„Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr“ und „endet um 6 Uhr“.

In Bayern müssen Gaststätten und Clubs grundsätzlich nur eine einzige Stunde am Tag schließen, von 5 bis 6 Uhr morgens. Im Volksmund heißt das „Putzstunde“. Sie soll sicherstellen, dass ein Lokal nicht ohne Unterbrechung durchläuft, und Zeit für Reinigung und Ruhe geben. Wer um fünf noch feiert, muss also kurz vor die Tür.

Quelle: gesetze-bayern.de – § 7 BayGastV

Exponat 19 · Bundabgeschafft 01.05.2025

Doppelnamen-Verbot für Ehepaare und Kinder

§ 1355 Abs. 2 BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Neu erlaubt: Ehename kann „einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen“ bilden; die Namen werden „durch einen Bindestrich verbunden“.

Bis April 2025 durfte ein Ehepaar keinen gemeinsamen Doppelnamen tragen. Nur einer der beiden konnte seinen Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen, und Kinder bekamen keinen Doppelnamen. Die Regel sollte Namensketten über Generationen verhindern. Seit der Namensrechtsreform (in Kraft am 1. Mai 2025) sind echte Doppelnamen für beide Ehegatten und für Kinder möglich.

Quelle: dejure.org – § 1355 BGB (Fassung ab 01.05.2025)

Exponat 20 · Bundabgeschafft 01.01.2018

Sonderschutz für ausländische Staatsoberhäupter

§ 103 StGB (a. F.) · Strafgesetzbuch
Heute: „§ 103 (weggefallen)“ – aufgehoben durch das Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten vom 17.07.2017.

Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter war lange ein eigener Straftatbestand mit höherer Strafe als die gewöhnliche Beleidigung. Umgangssprachlich hieß er „Majestätsbeleidigung“. Er wurzelte in der Diplomatie des 19. Jahrhunderts, als Ehrverletzungen fremder Monarchen zwischenstaatliche Krisen auslösen konnten. Der Bundestag hielt die Sonderregel für überholt, seit dem 1. Januar 2018 gilt für alle die normale Beleidigung nach § 185 StGB.

Quelle: dejure.org – § 103 StGB (weggefallen)

Exponat 21 · Land Hessengestrichen 2018

Todesstrafe in der Hessischen Verfassung

Art. 21 Abs. 1 HV · Verfassung des Landes Hessen
Heute: „Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft.“

Die Hessische Verfassung von 1946 erlaubte bei besonders schweren Verbrechen die Todesstrafe. Wegen Art. 102 GG, nach dem die Todesstrafe abgeschafft ist, war die Vorschrift seit 1949 nicht anwendbar, stand aber jahrzehntelang im Text. Erst nach einer Volksabstimmung am 28. Oktober 2018 wurde sie gestrichen und durch den Satz „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ ersetzt.

Quelle: Hessischer Landtag – Verfassung des Landes Hessen (Textausgabe Stand April 2026)

Stand 20.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Wortlaut. Rechtliche Hinweise