Jeder Mythos bekommt ein Urteil: falsch, halb wahr oder veraltet. Darunter steht die tatsächliche Rechtslage mit Paragraf und Quelle.
Mythos 01 · Halb wahr
„Auf der Autobahn darf einem das Benzin nicht ausgehen – das ist verboten“
§ 18 Abs. 8, § 15 StVO
Ein Gesetz, das einen leeren Tank als solchen verbietet, gibt es nicht. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt aber nach § 18 Abs. 8 StVO ein Halteverbot, ausdrücklich auch auf dem Seitenstreifen. Wer wegen eines vorhersehbaren und damit vermeidbaren Spritmangels liegen bleibt, hält verbotswidrig und kann ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld bekommen; eine unvorhersehbare Panne ist dagegen kein Verstoß. Unabhängig davon muss ein liegengebliebenes Fahrzeug nach § 15 StVO sofort abgesichert werden (Warnblinklicht, Warndreieck), sonst droht ein weiteres Bußgeld.
Quelle: § 18 StVO – Autobahnen und Kraftfahrstraßen · § 15 StVO – Liegenbleiben von Fahrzeugen
Mythos 02 · Falsch
„Nackt Auto fahren ist in Deutschland verboten“
§ 1 StVO; § 118 OWiG; § 183a StGB
Weder die StVO noch ein anderes Gesetz schreibt eine Kleidung am Steuer vor; maßgeblich ist nur, dass man das Fahrzeug sicher führen kann (§ 1 und § 3 Abs. 1 StVO). Heikel wird es erst, wenn man nackt aussteigt oder sich Passanten zeigt: Eine grob ungehörige Handlung, die die Allgemeinheit belästigt, kann als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG geahndet werden, und wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, macht sich nach § 183a StGB strafbar. Das bloße Fahren ohne Kleidung im eigenen Auto ist dagegen nicht verboten.
Quelle: § 1 StVO – Grundregeln · § 118 OWiG – Belästigung der Allgemeinheit · § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
Mythos 03 · Halb wahr
„Ab 22 Uhr ist Staubsaugen gesetzlich verboten – das steht im Bundesgesetz“
§ 117 OWiG; Landesrecht, z. B. § 9 LImSchG NRW
Ein bundesweites Gesetz mit festen Ruhezeiten für Haushaltsgeräusche gibt es nicht. Bundesrechtlich gilt nur § 117 OWiG, der Lärm ohne berechtigten Anlass verbietet, wenn er Nachbarn erheblich stören kann (Bußgeld bis 5.000 Euro). Feste Nachtruhezeiten stehen in Landesgesetzen, etwa § 9 Abs. 1 LImSchG NRW (22 bis 6 Uhr), in kommunalen Verordnungen sowie in Mietverträgen und Hausordnungen. Entscheidend ist also, wie laut und störend es im Einzelfall ist, nicht die Tätigkeit selbst; kurzes leises Hantieren ist auch nachts zulässig, ausgedehntes Staubsaugen um Mitternacht in der Regel nicht.
Quelle: § 117 OWiG – Unzulässiger Lärm · § 9 LImSchG NRW – Schutz der Nachtruhe (Lesefassung)
Mythos 04 · Falsch
„Nach 22 Uhr darf man nicht duschen und nicht die Toilette spülen“
§ 117 OWiG; §§ 535, 541 BGB (vertragsgemäßer Gebrauch)
Kein Gesetz verbietet nächtliches Duschen oder Spülen; beides gehört zur normalen Wohnnutzung. Die Gerichte sehen das ebenso: Das LG Köln (Urteil vom 17.04.1997, Az. 1 S 304/96) hielt eine Hausordnungsklausel, die nächtliches Baden untersagt, für unwirksam, und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.01.1991, Az. 5 Ss 411/90) wertete Baden oder Duschen von bis zu etwa 30 Minuten in der Nacht nicht als Ruhestörung. Grenze bleibt das allgemeine Lärmverbot des § 117 OWiG und die Rücksichtnahme im Mietverhältnis – stundenlanges lautes Plätschern kann also problematisch sein, die Spülung um zwei Uhr nachts nicht.
Quelle: § 117 OWiG – Unzulässiger Lärm · ARAG-Rechtsinfo mit Fundstellen LG Köln 1 S 304/96 und OLG Düsseldorf 5 Ss 411/90 (PDF)
Mythos 05 · Veraltet
„Die EU schreibt vor, wie krumm eine Gurke sein darf“
VO (EWG) 1677/88 (aufgehoben); VO (EG) 1221/2008; Del. VO (EU) 2023/2429
Die berüchtigte Vorschrift gab es wirklich: Die Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 legte Qualitätsnormen für Gurken fest, darunter eine maximale Krümmung für die Klassen Extra und I. Sie wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 aufgehoben, die Aufhebung gilt seit dem 1. Juli 2009. Seither unterliegen Gurken nur noch der allgemeinen Vermarktungsnorm; spezielle Normen gibt es heute nur für wenige Obst- und Gemüsearten, Gurken gehören nicht mehr dazu (aktuell Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429).
Quelle: Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 (EUR-Lex) · Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (EUR-Lex) · Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 (EUR-Lex)
Mythos 06 · Falsch
„Wer eine Fundsache abgibt, bekommt 10 Prozent Finderlohn“
§§ 971, 978 BGB
Der gesetzliche Finderlohn beträgt nach § 971 Abs. 1 BGB fünf Prozent vom Wert der Sache bis 500 Euro und drei Prozent vom darüber liegenden Mehrwert; bei Tieren drei Prozent. Wer etwa eine Geldbörse mit 1.000 Euro findet, kann also 25 plus 15, insgesamt 40 Euro verlangen – nicht 100 Euro. Der Anspruch entfällt, wenn der Finder den Fund nicht anzeigt oder auf Nachfrage verheimlicht (§ 971 Abs. 2 BGB). Bei Funden in Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es nach § 978 BGB nur den halben Satz und erst ab einem Wert von 50 Euro.
Quelle: § 971 BGB – Finderlohn · § 978 BGB – Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Mythos 07 · Falsch
„Ab 30 Grad im Büro gibt es Hitzefrei – das muss der Arbeitgeber gewähren“
Anhang Nr. 3.5 ArbStättV; ASR A3.5
Einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es für Beschäftigte nicht. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt nur eine „gesundheitlich zuträgliche“ Raumtemperatur (Anhang Nr. 3.5 ArbStättV), konkretisiert durch die Technische Regel ASR A3.5. Danach soll der Arbeitgeber ab 26 °C Raumtemperatur Maßnahmen ergreifen (z. B. Lüften, Sonnenschutz, Lockerung der Kleiderordnung, Getränke), ab 30 °C muss er wirksame Maßnahmen treffen, und ab 35 °C ist ein Raum ohne technische oder organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet. Früher Feierabend kann eine solche Maßnahme sein, ist aber nicht vorgeschrieben.
Quelle: Arbeitsstättenverordnung, Anhang · BAuA – ASR A3.5 Raumtemperatur
Mythos 08 · Falsch
„Jeder Kauf hat ein gesetzliches 14-tägiges Umtauschrecht“
§§ 312g, 355, 437 BGB
Im Ladengeschäft gibt es kein gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht für einwandfreie Ware; viele Händler bieten es nur freiwillig an. Das 14-tägige Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB gilt nur für Verträge im Fernabsatz (z. B. Onlinekauf) und für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen, und auch dort mit Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB). „Gekauft ist gekauft“ stimmt aber ebenso wenig uneingeschränkt: Ist die Ware mangelhaft, hat der Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
Quelle: § 312g BGB – Widerrufsrecht · § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen · § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
Mythos 09 · Halb wahr
„Die Polizei darf einen nicht ohne Grund kontrollieren“
§ 36 Abs. 5 StVO; § 23 BPolG; Landespolizeigesetze, z. B. Art. 6 BayPAG
Viele Kontrollen brauchen keinen konkreten Verdacht: Nach § 36 Abs. 5 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur allgemeinen Verkehrskontrolle anhalten, einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit. Auch die Polizeigesetze von Bund und Ländern erlauben anlasslose Identitätsfeststellungen an bestimmten Orten, etwa im Grenzgebiet (z. B. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG). Richtig ist, dass jede Maßnahme eine gesetzliche Grundlage braucht. Eine Pflicht des Beamten, sich auf Verlangen auszuweisen, regeln die Länder unterschiedlich; in Bayern etwa gilt sie nach Art. 6 PAG nur, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: § 36 StVO – Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten · § 23 BPolG – Identitätsfeststellung · Art. 6 BayPAG – Ausweispflicht
Mythos 10 · Falsch
„Beim Einfahren in den Kreisverkehr muss man blinken“
§ 8 Abs. 1a, § 9 Abs. 1 StVO
Das Gegenteil ist richtig: Bei einem Kreisverkehr mit den Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) ist nach § 8 Abs. 1a StVO die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers beim Einfahren ausdrücklich unzulässig. Der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat Vorfahrt. Blinken muss man erst beim Verlassen des Kreisels, weil das Ausfahren als Abbiegen gilt (§ 9 Abs. 1 StVO).
Quelle: § 8 StVO – Vorfahrt · § 9 StVO – Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Mythos 11 · Falsch
„Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums dürfen nicht verkauft werden“
Art. 2 Abs. 2 lit. r, Art. 24 VO (EU) 1169/2011 (LMIV); Art. 14 VO (EG) 178/2002
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum, sondern nach Art. 2 Abs. 2 lit. r LMIV das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften behält. Abgelaufene Ware darf weiter verkauft werden, wenn sie einwandfrei ist; der Händler übernimmt dann aber die Verantwortung, dass sie sicher ist (Art. 14 VO (EG) 178/2002), und weist in der Praxis meist auf das Ablaufen hin. Anders ist es beim Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“) für leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch: Nach dessen Ablauf gilt das Lebensmittel nach Art. 24 Abs. 1 LMIV als nicht sicher und darf nicht mehr verkauft werden.
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – LMIV (EUR-Lex) · Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EUR-Lex)
Mythos 12 · Falsch
„Barzahlungen über 10.000 Euro sind in Deutschland schon verboten“
Art. 80 VO (EU) 2024/1624 (ab 10.07.2027); §§ 10 Abs. 6a, 16a GwG
Eine allgemeine Bargeldobergrenze gibt es in Deutschland bisher nicht. Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 führt mit Art. 80 zwar eine Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen an gewerbliche Händler ein, sie gilt aber erst ab dem 10. Juli 2027. Bis dahin müssen Güterhändler bei Bargeschäften ab 10.000 Euro nur die Identität des Kunden feststellen (§ 10 Abs. 6a GwG). Ein echtes Barzahlungsverbot gibt es schon jetzt für Immobilienkäufe: Seit dem 1. April 2023 darf der Kaufpreis nicht mehr bar bezahlt werden (§ 16a GwG).
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1624 – AMLR (EUR-Lex) · § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten · § 16a GwG – Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
Mythos 13 · Falsch
„Rauchen im Auto mit Kindern an Bord ist verboten“
BNichtrSchG (keine Regelung für Privat-Pkw); Entwurf BT-Drs. 21/2742
Ein solches Verbot gibt es in Deutschland bislang nicht; das Bundesnichtraucherschutzgesetz erfasst private Fahrzeuge nicht. Der Bundesrat hat zwar erneut einen Gesetzentwurf eingebracht, der das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren mit einem Bußgeld von 500 bis 3.000 Euro belegen soll (BT-Drucksache 21/2742 vom 12.11.2025). Die Bundesregierung hält ihn aber für verfassungsrechtlich bedenklich, und beschlossen ist er nach letztem verfügbarem Stand nicht. Rechtlich zulässig heißt hier freilich nicht unbedenklich: Kinder sind Passivrauch im engen Innenraum besonders ausgesetzt.
Quelle: Bundesnichtraucherschutzgesetz · BT-Drucksache 21/2742 – Gesetzentwurf des Bundesrates · ADAC – Rauchen im Auto (Stand 10.03.2026)
Mythos 14 · Halb wahr
„Wegen des Briefgeheimnisses dürfen Eltern die Briefe ihrer Kinder nie öffnen“
Art. 10 GG; § 202 StGB; §§ 1626, 1631 BGB
Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG ist ein Grundrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber den Eltern. Strafbar nach § 202 StGB ist nur, wer einen verschlossenen Brief „unbefugt“ öffnet. Eltern haben aus der Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB) grundsätzlich eine Befugnis zur Aufsicht, die eine Kontrolle der Post etwa bei Gefahr für das Kindeswohl rechtfertigen kann. Sie müssen dabei aber die wachsende Selbstständigkeit des Kindes berücksichtigen (§ 1626 Abs. 2 BGB): Je älter das Kind, desto enger wird diese Befugnis; das grundlose Öffnen der Post eines fast Volljährigen ist kaum zu rechtfertigen.
Quelle: Art. 10 GG · § 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses · § 1626 BGB – Elterliche Sorge
Mythos 15 · Falsch
„„Eltern haften für ihre Kinder“ – so steht es auf jedem Baustellenschild“
§§ 828, 832 BGB
Eine allgemeine Haftung der Eltern für alles, was ihre Kinder anrichten, gibt es nicht. Eltern haften nach § 832 BGB nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben; die Haftung entfällt, wenn sie ausreichend beaufsichtigt haben oder der Schaden auch sonst entstanden wäre. Kinder unter sieben Jahren sind selbst gar nicht verantwortlich, bei fahrlässig verursachten Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Bahnen gilt das bis zum zehnten Geburtstag (§ 828 Abs. 1, 2 BGB); ältere Minderjährige haften selbst, wenn sie die nötige Einsicht hatten (§ 828 Abs. 3 BGB). Das Schild ändert an dieser Rechtslage nichts.
Quelle: § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen · § 828 BGB – Minderjährige
Stand 20.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Wortlaut. Rechtliche Hinweise
Folgen auf Instagram und Threads: @sebybittner