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Bayern: Art. 9, 25, 93 PAG, Kostengesetz, § 1 PolKV, Art. 12 AGVwGO; § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VwGO

Abgeschleppt: Kostenbescheid prüfen und anfechten

Wann Abschleppen rechtmäßig ist, wer die Kosten trägt, wann das mobile Halteverbot nicht gilt und wie Sie sich in Bayern gegen den Kostenbescheid wehren.

Rechtsstand geprüft: 15. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Frist

Gegen den Kostenbescheid in Bayern: Klage zum Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe; ein Widerspruch ist hier nicht vorgesehen (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO). In anderen Ländern gilt teils ein Widerspruchsverfahren. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Worum es geht

Wer falsch parkt, riskiert neben dem Verwarnungsgeld das Abschleppen, und das ist meist der teurere Teil: Abschleppunternehmen, Verwahrung und Verwaltungsgebühr summieren sich schnell auf mehrere Hundert Euro. Die Kosten fordert die Polizei oder die Gemeinde mit einem eigenen Kostenbescheid an. Ob er rechtmäßig ist, hängt vor allem davon ab, ob das Abschleppen verhältnismäßig war. Die Gerichte sind dabei streng, aber nicht grenzenlos: Ein paar klare Fallgruppen lohnen sich zu kennen.

Der Hebel

  • Mobiles Halteverbot: Kosten müssen Sie nur tragen, wenn das Schild mindestens drei volle Tage vorher aufgestellt war; abgeschleppt werden darf auf Ihre Kosten also frühestens am vierten Tag. Gerechnet wird in vollen Kalendertagen, nicht in Stunden (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16). Fotografieren Sie das Schild und notieren Sie, seit wann Ihr Auto dort stand, etwa mit einem Zeugen oder einem Parkbeleg.
  • Eine konkrete Behinderung ist nach der Rechtsprechung oft nicht nötig. Wer im absoluten Halteverbot, vor einer Feuerwehrzufahrt, auf einem Behindertenparkplatz oder an einem Taxenstand parkt, muss grundsätzlich mit sofortigem Abschleppen rechnen (BVerwG 3 B 67.02, 3 C 5.13; VG München M 23 K 25.6135).
  • Erreichbarkeit: Die Behörde muss Sie nicht suchen. Eine bloße Handynummer hinter der Scheibe genügt nicht. Ein Zettel mit einem konkreten, nahen Aufenthaltsort kann aber dazu führen, dass erst nach Ihnen gefragt werden muss.
  • Prüfen Sie, an wen der Bescheid gerichtet ist. Anfechten kann nur der Adressat. Hat der Fahrer gezahlt und den Bescheid bekommen, kann der Halter nicht klagen (VG München M 23 K 25.5392).
  • Zahlen müssen Sie trotz Klage: Die Klage gegen Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Zahlen Sie unter Vorbehalt, um Ihr Auto auszulösen, und beantragen Sie bei Zweifeln zuerst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung.
  • Härtefall: Die Polizei muss in Bayern auch prüfen, ob die Kosten im Einzelfall unbillig wären (Art. 93 PAG). Tragen Sie besondere Umstände vor.

Was Abschleppen kostet

  • Die Pauschalen ergeben sich aus den Rahmenverträgen der Polizei oder der Gemeinde mit den Abschleppunternehmen. Die Gerichte prüfen sie nur auf ein grobes Missverhältnis. In einem Münchner Fall von 2026 waren es insgesamt 487,11 Euro: 59 Euro Gebühr, 356,11 Euro Abschleppen, 48 Euro Grundgebühr für die Verwahrung und 12 Euro je Tag sowie 12 Euro Abholgebühr.
  • Das Bußgeld für den Parkverstoß kommt getrennt hinzu. Wer im Halteverbot parkt, zahlt 25 Euro, mit Behinderung oder länger als eine Stunde 40 Euro; auf Geh- und Radwegen sind es 55 Euro und mehr.

Neu seit Juli 2026: Scan-Fahrzeuge

  • Gemeinden dürfen Parkverstöße jetzt auch mit Fahrzeugen erfassen, die Kennzeichen automatisch scannen (§ 63g StVG). Ein Verstoß muss aber innerhalb von 24 Stunden durch eine Person vor Ort bestätigt werden, die Fahrzeuge und kontrollierten Bereiche müssen gekennzeichnet sein, verdeckte Videokontrolle ist verboten. Fehlt eines davon, lohnt sich die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.

Wann es greift

  • Sie haben einen Kostenbescheid wegen Abschleppen, Umsetzen oder einer Leerfahrt erhalten.

Wann nicht

  • Abschleppen von einem privaten Parkplatz, etwa vom Supermarkt. Das ist Zivilrecht: Dort beauftragt der Eigentümer das Abschleppunternehmen, und der Streit gehört vor das Amtsgericht.
  • Das Bußgeld für den Parkverstoß selbst. Dagegen hilft nur der Einspruch im Bußgeldverfahren.

Typische Fehler

  • Gegen den Kostenbescheid in Bayern Widerspruch einlegen und die Klagefrist verstreichen lassen. Gerichte legen einen „Widerspruch“ zwar manchmal als Klage aus, verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
  • Nicht zahlen und das Auto stehen lassen. Die Verwahrkosten laufen jeden Tag weiter.
  • Das Schild beim mobilen Halteverbot nicht sofort fotografieren. Ein paar Tage später ist es weg.

Wann zum Anwalt

Klagen vor dem Verwaltungsgericht lohnen sich vor allem bei hohen Beträgen oder klaren Fehlern wie dem zu kurz aufgestellten Halteverbot. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten meist. Wer wenig verdient, kann Beratungshilfe beantragen.

Das Musterschreiben

Als PDF zum Ausdrucken und als Textdatei zum Bearbeiten. Rot markierte Angaben in eckigen Klammern ersetzen, Unzutreffendes streichen.

Klage gegen den Kostenbescheid wegen Abschleppen (Bayern)

Muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht eingehen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Behörde sitzt. Es fallen Gerichtskosten an, die der Verlierer trägt. Bei Unsicherheit vorher beraten lassen.

Vollständigen Text anzeigen
Bayerisches Verwaltungsgericht [München / Augsburg / Regensburg / Ansbach / Bayreuth / Würzburg]
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Klage gegen den Kostenbescheid [der Polizeiinspektion / der Stadt] [Name] vom [TT.MM.JJJJ], Az. [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erhebe ich, [Vorname Nachname, Anschrift], Klage gegen [den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium [Name] / die Stadt [Name]] wegen des Kostenbescheids vom [TT.MM.JJJJ], Az. [Aktenzeichen], bekannt gegeben am [TT.MM.JJJJ].

Ich beantrage, den Kostenbescheid vom [TT.MM.JJJJ] aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, mir den unter Vorbehalt gezahlten Betrag von [Betrag] Euro zu erstatten.

Begründung: Mein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen [Kennzeichen] stand seit dem [TT.MM.JJJJ] in der [Straße, Ort]. Das mobile Halteverbot wurde nach meiner Kenntnis erst am [TT.MM.JJJJ] aufgestellt; abgeschleppt wurde am [TT.MM.JJJJ]. Damit lagen zwischen Aufstellung und Abschleppen keine drei vollen Tage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16) ist der Halter in diesem Fall nicht zur Kostentragung verpflichtet. [Alternativ oder ergänzend: weitere Gründe, etwa konkrete Erreichbarkeit laut Hinweis im Fahrzeug.]

Als Beweis benenne ich [Fotos, Parkbeleg, Zeugen mit Anschrift]. Ich beantrage Akteneinsicht.

Eine Kopie des Bescheids ist beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]