Generation City
Paragrafen-Judo Der mündige Bürger

§ 36 Abs. 5 StVO, § 4 FeV, § 31b StVZO, §§ 81a, 81b, 102 ff., 136, 163 ff. StPO, § 111 OWiG, § 113 StGB

Polizeikontrolle: Was Sie müssen und was nicht

Verkehrskontrolle, Ausweis, Alkoholtest, Durchsuchung, Handy, Vorladung: Ihre Pflichten und Ihre Rechte, sachlich und ohne Mythen.

Rechtsstand geprüft: 15. Oktober 2026 · Wie wir prüfen

Worum es geht

Eine Polizeikontrolle ist für die meisten Menschen eine Ausnahmesituation. Wer seine Pflichten und Rechte kennt, kann ruhig und korrekt reagieren und sich hinterher wirksam wehren, wenn etwas schiefgelaufen ist. Grundsatz: Die Polizei darf viel, aber nicht alles, und vieles, worum sie bittet, ist freiwillig. Vor Ort lässt sich jedoch keine Rechtsfrage klären. Widerstand gegen eine Diensthandlung ist strafbar, Diskussionen verschlechtern die Lage fast immer. Ihr Hebel ist das Recht, Nein zu sagen, und der Rechtsweg danach.

Der Hebel

  • Fragen Sie sachlich, worum es geht: ob es eine allgemeine Verkehrskontrolle ist oder ob gegen Sie ermittelt wird, und ob Sie als Betroffener, Beschuldigter oder Zeuge angesprochen werden. Davon hängen Ihre Rechte ab.
  • Was freiwillig ist, dürfen Sie höflich ablehnen, ohne dass das gegen Sie verwendet werden darf: etwa Angaben zur Sache, den Atemalkoholtest, einen Drogenvortest oder die Zustimmung zu einer Durchsuchung.
  • Erklären Sie bei Maßnahmen, denen Sie nicht zustimmen, ausdrücklich Ihren Widerspruch und bitten Sie, ihn zu protokollieren. Leisten Sie aber keinen Widerstand. Ob eine Maßnahme rechtmäßig war, klären Sie hinterher.
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen oder womit Sie nicht einverstanden sind, auch kein Protokoll mit einer Aussage zur Sache. Eine Pflicht zur Unterschrift besteht nicht.

Verkehrskontrolle

  • Die Polizei darf Sie zur Verkehrskontrolle anhalten, auch ohne Verdacht, und Sie müssen ihre Anweisungen befolgen (§ 36 Abs. 5 StVO).
  • Führerschein (§ 4 Abs. 2 FeV) und Fahrzeugschein müssen Sie mitführen und auf Verlangen aushändigen. Für den Fahrzeugschein gibt es einen anerkannten digitalen Nachweis über die i-Kfz-App; den Führerschein ersetzt eine App Stand Oktober 2026 noch nicht.
  • Verbandkasten, Warndreieck und Warnweste müssen Sie auf Verlangen vorzeigen (§ 31b StVZO).
  • Angaben zur Sache, etwa „Wissen Sie, wie schnell Sie waren?“ oder „Haben Sie etwas getrunken?“, müssen Sie nicht machen. Ein freundliches „Dazu möchte ich nichts sagen“ genügt.

Alkohol und Drogen

  • Atemalkoholtest, Urin- oder Wischtest auf Drogen und Koordinationsübungen wie Finger-Nase-Test oder Gehen auf einer Linie sind freiwillig. Die Polizei muss darüber nicht belehren.
  • Eine Blutprobe kann dagegen auch gegen Ihren Willen entnommen werden. Bei Verdacht auf Trunkenheit oder Drogen im Straßenverkehr ordnen Staatsanwaltschaft oder Polizei sie ohne Richter an (§ 81a Abs. 2 StPO, im Bußgeldverfahren § 46 Abs. 4 OWiG).
  • Wer den Vortest verweigert, muss deshalb mit einer Blutprobe rechnen, wenn andere Anhaltspunkte vorliegen. Das ist eine Abwägung, die Sie selbst treffen.

Ausweis und Identität

  • Es gibt keine Pflicht, den Personalausweis ständig dabeizuhaben. Sie müssen ihn besitzen und auf Verlangen der Behörde vorlegen.
  • Angaben zur Person müssen Sie machen: Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf (§ 111 OWiG). Wer sie verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • Kann Ihre Identität nicht anders festgestellt werden, dürfen Sie festgehalten und zur Wache gebracht werden, im Strafverfahren höchstens zwölf Stunden (§ 163c StPO).

Durchsuchung von Person, Fahrzeug und Wohnung

  • Ohne Rechtsgrundlage brauchen Sie keiner Durchsuchung zuzustimmen. Liegen die Voraussetzungen vor, etwa ein richterlicher Beschluss oder Gefahr im Verzug, darf die Polizei auch ohne Ihre Zustimmung durchsuchen.
  • Sagen Sie deshalb klar: „Ich stimme der Durchsuchung nicht zu.“ Lassen Sie die Maßnahme aber geschehen. Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage und lassen Sie sich bei einer Wohnungsdurchsuchung den Beschluss zeigen.
  • Sie dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein und ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände verlangen.

Handy

  • Ihre PIN oder Ihr Passwort müssen Sie nicht nennen. Niemand muss an der eigenen Überführung mitwirken.
  • Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass die Polizei Ihren Finger zwangsweise auf den Sensor legen darf, um das Handy zu entsperren, wenn eine richterliche Durchsuchung angeordnet ist, die auch dem Auffinden von Handys dient, und der Zugriff verhältnismäßig ist (BGH, Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Wer das vermeiden will, nutzt eine PIN statt Fingerabdruck oder Gesichtserkennung.
  • Bei einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle darf die Polizei Ihr Handy nicht einfach durchsehen.

Als Beschuldigter oder Zeuge

  • Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen und vor jeder Vernehmung einen Verteidiger befragen. Darüber müssen Sie belehrt werden (§ 136, § 163a Abs. 4 StPO). Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen; einer Vorladung der Staatsanwaltschaft schon, aber auch dort dürfen Sie schweigen.
  • Als Zeuge müssen Sie einer polizeilichen Ladung folgen, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO). Nahe Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern, und niemand muss Fragen beantworten, mit denen er sich selbst belasten würde.
  • Wurden Sie nicht belehrt, kann Ihre Aussage unverwertbar sein. Das muss im Verfahren aber rechtzeitig, spätestens in der Hauptverhandlung, durch Widerspruch geltend gemacht werden; das ist Sache Ihres Verteidigers.

Filmen und dokumentieren

  • Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes sind grundsätzlich erlaubt; veröffentlichen dürfen Sie erkennbare Personen aber nicht ohne Weiteres.
  • Tonaufnahmen sind riskant: Das heimliche oder offene Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann nach § 201 StGB strafbar sein. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich; einige Gerichte haben Aufnahmen im öffentlichen Raum für zulässig gehalten (etwa LG Kassel, LG Osnabrück), das OLG Zweibrücken hat in einem Einzelfall eine Strafbarkeit bejaht. Im Zweifel nur Bild, kein Ton.
  • Unabhängig davon können Sie sich alles Wichtige notieren: Ort, Zeit, Namen oder Dienstnummern der Beamten, Kennzeichen der Fahrzeuge und Zeugen mit Kontaktdaten. In vielen Bundesländern tragen Polizeibeamte eine Namens- oder Nummernkennzeichnung, in Bayern nicht.

Nach der Kontrolle

  • Gegen unhöfliches oder unangemessenes Verhalten hilft die Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Polizeidienststelle oder dem Präsidium. Für Bundespolizei und BKA gibt es den Polizeibeauftragten des Bundes beim Bundestag; viele Länder haben eigene Polizeibeauftragte oder Beschwerdestellen.
  • Gegen eine rechtswidrige Maßnahme, die sich erledigt hat, etwa eine Durchsuchung oder einen Platzverweis, ist die Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht möglich, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse besteht. Gegen strafprozessuale Maßnahmen gibt es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht.
  • Welche Daten die Polizei danach über Sie speichert, erfahren Sie mit den Auskunftsmustern von Datenspur für Ihr Bundesland.

Was Sie müssen

  • Anhalten und den Anweisungen bei einer Verkehrskontrolle folgen.
  • Führerschein und Fahrzeugpapiere aushändigen, Verbandkasten, Warndreieck und Warnweste zeigen.
  • Angaben zur Person machen.
  • Eine angeordnete Blutprobe, Identitätsfeststellung oder Durchsuchung dulden, ohne Widerstand.
  • Als Zeuge einer Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft folgen; als Beschuldigter einer Ladung der Staatsanwaltschaft.

Was Sie nicht müssen

  • Angaben zur Sache machen oder Fragen zum Vorwurf beantworten.
  • Atemalkoholtest, Drogenvortest oder Koordinationstests mitmachen.
  • Einer Durchsuchung zustimmen oder Ihr Handy freiwillig entsperren; PIN oder Passwort nennen.
  • Etwas unterschreiben.
  • Als Beschuldigter einer Vorladung der Polizei folgen.
  • Den Personalausweis ständig mitführen.

Typische Fehler

  • Vor Ort diskutieren, laut werden oder sich der Maßnahme körperlich widersetzen. Widerstand ist strafbar, auch wenn Sie die Maßnahme für falsch halten.
  • Sich „nur kurz erklären“ wollen. Gerade gut gemeinte Erklärungen werden später zum wichtigsten Beweismittel.
  • Das Gespräch mit Ton aufnehmen, ohne das Risiko des § 201 StGB zu kennen.
  • Nach der Kontrolle nichts aufschreiben. Erinnerungen verblassen schnell; Notizen mit Datum sind später wertvoll.

Musterschreiben

Als PDF zum Ausdrucken und als Textdatei zum Bearbeiten. Rot markierte Angaben in eckigen Klammern ersetzen, Unzutreffendes streichen.

Beschwerde über eine polizeiliche Maßnahme

Sachlich bleiben und nur selbst Erlebtes schildern. Die Beschwerde ist kostenlos und an keine Frist gebunden. Läuft gegen Sie wegen des Vorfalls ein Straf- oder Bußgeldverfahren, kann alles, was Sie schreiben, dort verwendet werden. Reichen Sie die Beschwerde dann erst nach anwaltlicher Beratung oder Akteneinsicht ein und machen Sie keine Angaben zum Vorwurf. Bei Bundespolizei oder BKA kann sie auch an den Polizeibeauftragten des Bundes gehen.

Vollständigen Text anzeigen
[Polizeipräsidium / Polizeidirektion bzw. Polizeibeauftragte(r)]
– Leitung –
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Beschwerde über eine polizeiliche Maßnahme am [TT.MM.JJJJ] in [Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Beschwerde über eine polizeiliche Maßnahme, die am [TT.MM.JJJJ] gegen [Uhrzeit] in [Ort, Straße] gegen mich durchgeführt wurde. Beteiligt waren [Anzahl] Beamtinnen und Beamte, [soweit bekannt: Namen, Dienstnummern, Kennzeichen des Fahrzeugs].

Zum Ablauf: [Sachlicher, chronologischer Bericht ohne Wertungen: Was wurde gesagt, was wurde getan, was haben Sie erklärt?] Zeugen der Maßnahme waren [Namen und Erreichbarkeit, falls vorhanden].

[Falls gegen Sie ein Verfahren läuft:] Zu dem gegen mich erhobenen Vorwurf äußere ich mich mit diesem Schreiben nicht.

Ich halte [das Verhalten der Beamten / die Maßnahme] aus folgenden Gründen für [unangemessen / rechtswidrig]: [kurze Begründung, z. B. keine Nennung eines Anlasses, Durchsuchung trotz ausdrücklichem Widerspruch ohne erkennbare Rechtsgrundlage, herabwürdigende Äußerungen].

Ich bitte um Prüfung des Vorgangs, um Mitteilung der Rechtsgrundlage der Maßnahme sowie um eine schriftliche Stellungnahme. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere eine gerichtliche Überprüfung, behalte ich mir vor.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]

Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen

Rechtsgrundlage ist das Polizeirecht des Landes bzw. bei Daten im Bundessystem das BKA-Gesetz. Vorher mit den Datenspur-Mustern Auskunft einholen, was gespeichert ist.

Vollständigen Text anzeigen
[Polizeipräsidium bzw. Landeskriminalamt]
[Straße Hausnummer oder Postfach]
[PLZ Ort]

Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen und Löschung der Daten – [Aktenzeichen, falls bekannt]

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [TT.MM.JJJJ] wurde ich im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren [Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft] erkennungsdienstlich behandelt; dabei wurden [Fotos / Fingerabdrücke / Körpermerkmale] aufgenommen.

Das Verfahren wurde am [TT.MM.JJJJ] [nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt / durch Freispruch abgeschlossen / nach § 153 bzw. § 153a StPO eingestellt]. Eine Kopie der Einstellungsnachricht beziehungsweise des Urteils füge ich bei.

Ich beantrage, die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die hierzu gespeicherten Daten in allen polizeilichen Dateien, einschließlich der an das Bundeskriminalamt übermittelten Daten, zu löschen, da ihre weitere Aufbewahrung für Zwecke des Erkennungsdienstes nicht mehr erforderlich ist. Es besteht kein Anhalt dafür, dass ich künftig in vergleichbarer Weise verdächtig werden könnte.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Löschung beziehungsweise, im Fall der Ablehnung, um einen begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]